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Änderung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht für ausländische Unternehmen in 2018 und 2019
Änderung im Schweizer Mehrwertsteuerrecht für ausländische Unternehmen in 2018 und 2019
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Verfasst von Hannes
Vor über einer Woche aktualisiert

Seit dem 1.1.2018 sind in der Schweiz nicht mehr die in der Schweiz, sondern die weltweit erzielten Umsätze von ausländischen Unternehmen, die Umsätze in der Schweiz tätigen, für die Mehrwertsteuerpflicht ausschlaggebend.

Ausländische Unternehmen, die weltweit (im In- und Ausland) einen Umsatz von mehr als 100.000 CHF im Jahr erzielen werden mit dem ersten CHF Umsatz in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig. Wenn Sie beispielsweise 100.000 CHF (nach aktuellem Umrechnungskurs rund 102.000 EUR) Umsatz in Deutschland erzielen und in der Schweiz einen CHF wären Sie bereits mehrwertsteuerpflichtig in der Schweiz. Bis 2017 war der in der Schweiz getätigte Umsatz maßgebend. Dies führte zu Wettbewerbsvorteile für ausländische gegenüber inländischen Unternehmen. Jedoch sind nicht alle Umsätze mehrwertsteuerpflichtig. So lösen beispielsweise reine Warenlieferungen (ohne Montage) in die Schweiz keine Steuerpflicht aus.


Sie sollten daher unbedingt mit Ihrem Steuerberater genau prüfen, ob Sie mit Ihren in der Schweiz erzielten Umsätzen mehrwertsteuerpflichtig sind.

Darüber hinaus wird es eine Änderung für den Versandhandel geben: Versandhandelsunternehmen sind ab dem 1.1.2019 steuerpflichtig, wenn sie mit einfuhrsteuerfreien Kleinsendungen (d.h. Einfuhrsteuer beträgt nicht mehr als 5 CHF) mindestens einen Umsatz von 100.000 CHF generieren.

In lexoffice können Sie keine Schweizer Mehrwertsteuer ausweisen.

Stichwörter: Schweiz, Drittland, nicht EU, Mehrwertsteuerpflicht, Umsatzsteuerpflicht

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