Geringwertige Wirtschaftsgüter

Was sind GWG und wie erfasse ich sie in lexoffice?

Jan B. avatar
Verfasst von Jan B.
Vor über einer Woche aktualisiert

GWG-Check

  • Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut z.B. Schreibtisch

  • Das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar, d.h. es kann ohne andere Gegenstände funktionieren, z.B. ein Multifunktionsgerät mit Kopierfunktion funktioniert auch ohne PC oder Laptop. Das trifft auf einen USB-Scanner nicht zu.

Typische GWGs:

  • günstige Smartphones

  • Tablets

  • Multifunktionsgeräte

  • Computer und Laptops

  • Kaffeemaschine

  • Einrichtungsgegenstände

So erfassen Sie ein GWG in lexoffice

Erfassen Sie einen Ausgabenbeleg über die Anschaffung auf die Kategorie "Geringwertige Wirtschaftsgüter":

Beim Speichern werden Sie von lexoffice gefragt, ob Sie die Ausgabe auch als Anlage abschreiben möchten - dies bestätigen Sie bitte:

Anschließend können Sie das GWG in Ihrem Anlagenverzeichnis erfassen und als Sofortabschreibung behandeln. Anlage und Ausgabenbeleg stehen dann im direkten Verhältnis zueinander.

Als Anlagetyp wählen Sie "Geringwertige Wirtschaftsgüter" aus:

💡 Es ist wichtig darauf zu achten, dass bei Erfassung des Beleges, sowie nach Weiterleitung ins Anlagenverzeichnis die Kategorie und der Anlagetyp übereinstimmen:

Belegerfassung: Kategorie "Geringwertige Wirtschaftsgüter"

Anlagenverzeichnis: Anlagetyp "Geringwertige Wirtschaftsgüter"

Sollten Sie auf der Rechnung für Ihr GWG weitere Belegpositionen vorfinden, wie z.B. die Ausgabe für Druckerpapier, müssen hier zwei Belege erfasst werden, da eine Split-Buchung bei Verwendung einer Anlagenkategorie nicht zugelassen wird.

Sie können dann das Belegbild zweimal hochladen und den Ausgabenbeleg für das GWG und einen weiteren Ausgabenbeleg für das Druckerpapier mit der Kategorie "Bürobedarf" in entsprechender Höhe erfassen.

Aktuelle GWG-Grenze

Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten oder der Einlagewert dürfen eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigen.

Entscheidend sind hier die Netto-Anschaffungskosten. Bei umsatzsteuerbefreiten Firmen und Kleinunternehmer werden Betriebsausgaben grundsätzlich mit den Bruttopreisen (=Betrag inkl. USt) berücksichtigt.

Bei der Frage, ob ein Anlagegut als GWG gilt oder nicht, gelten jedoch auch hier die Netto-Wertgrenzen.

Beispiel:

Handykauf in Höhe von 475,99 EUR (Brutto inkl. 19% USt).

Das Handy ist ein GWG, da die Netto-Wertgrenze von 410,00 EUR nicht überschritten ist.

Bestimmung der Wertgrenze

Egal, ob Sie umsatzssteuerpflichtig oder -befreit sind oder Kleinunternehmer sind, betrachten wir für die Berechnung der Wertgrenze immer die Netto-Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts. Dies bedeutet für umsatzssteuerbefreite Unternehmer und Kleinunternehmer, dass die Wertgrenze abhängig vom USt-Satz der Anschaffung ist. In der nachfolgenden Tabelle haben wir dies für Sie veranschaulicht.

Die Firma ist ...

Umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuerbefreit - oder Sie sind Kleinunternehmer

Anschaffung bzw. Belegdatum

Betrag (Netto)

Betrag (Wertgrenze)

bis 31.12.2017

150,01 EUR bis 410,00 EUR

Wirtschaftsgut mit 19% USt:

178,51 EUR bis 487,90 EUR

Wirtschaftsgut mit 7% USt:

160,51 EUR bis 438,70 EUR

Wirtschaftsgut mit 0% USt:

150,01 EUR bis 410,00 EUR

ab 01.01.2018

250,01 EUR bis 800 EUR

Wirtschaftsgut mit 19% USt:

297,51 EUR bis 952,00 EUR

Wirtschaftsgut mit 7% USt:

267,51 EUR bis 856,00 EUR

Wirtschaftsgut mit 0% USt:
250,01 EUR bis 800,00 EUR

⚠️ Der Gesetzgeber hatte zum 01.01.2024 im Rahmen des sogenannten Wachstumschancengesetzes geplant, die GWG-Grenze zu erhöhen. Dieser Vorstoß wurde vom Vermittlungsausschuss am 21.2.2024 zurückgenommen. Dementsprechend bleiben die alten Grenzwerte auch in 2024 bestehen.

Wirtschaftsgüter unter 250 EUR unterliegen nicht der Aufzeichnungspflicht und können direkt als Ausgabe - beispielsweise auf die Kategorie "Anschaffungen" - erfasst werden.

Selbstständig nutzbare Werkzeuge, die nicht mehr als 250 EUR (netto) pro Stück kosten, bezeichnet man als Werkzeuge und Kleingeräte. In lexoffice werden diese unter der Kategorie "Kleinmaterial" erfasst.

Bei Updates und Anschaffungen von Software unter 250 EUR (netto) ist die Kategorie Lizenzen und Konzessionen zu verwenden.

Berechnung der Netto-Anschaffungskosten

Der Betrag rechnet sich wie folgt: Der Brutto-Preis (inkl. USt) minus der Umsatzsteuer (19% oder 7%), minus Erlösminderungen wie z.B. Skonto, Rabatte.

Besonderheit Einlagewert

Handelt es sich bei dem GWG um eine Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, darf nicht vom usprünglichen Preis ausgegangen werden. In diesem Fall ist eine Schätzung des Einlagewerts (Restwert) zu empfehlen. Die Richtschnur dabei: Was würde ein Käufer noch für den Gegenstand bezahlen.

Sammelposten / Poolabschreibung

Wurden selbständig nutzbare geringwertige Anlagegüter bis zum 31. Dezember 2017 angeschafft und liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 150 und 1.000 Euro, können sie pro Kalenderjahr in einen Sammelposten aufgenommen werden.

Für Anlagegüter, die ab dem 1. Januar 2018 angeschafft wurden, beträgt der untere Grenzwert 250 EUR, der obere von 1.000 EUR bleibt unverändert.

Ab dem Jahr der Anschaffung muss der Sammelposten linear mit jeweils einem Fünftel aufgelöst werden. Dabei muss die Nutzungsdauer, eine zwischenzeitliche Veräußerung oder auch Wertminderungen berücksichtigt werden.

Bei der Poolabschreibung ist es nicht zulässig, einzelne Anlagegüter direkt als geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) sofort abzuschreiben und andere Anlagegüter in den Pool aufzunehmen. Die Regelung gilt immer für ein Kalenderjahr.

In lexoffice gibt es aktuell keine Möglichkeit, um die Poolabschreibung abzubilden. Sie können die Werte der Einnahmen-Überschussrechnung am Jahresende an unseren Partner smartsteuer übergeben und dort die Pool-Anlagengüter für das Jahr manuell erfassen.


GWG, Anschaffungskosten, Nettobetrag, Betrag, Einlagewert, 410, 800, Kleinunternehmer, Bruttobetrag, Umsatzsteuerfrei, Bruttoabschreibung, Herstellungskosten, Kleinbetrag, 150, 250, Split, Anlagegut, Wirtschaftsgut, Wirtschaftsgüter, Belegerfassung, Anlage, Anlagen, Poolabschreibung, Poolafa,

Hat dies Ihre Frage beantwortet?