Als umsatzsteuerpflichtiger Unternehmer müssen Sie regelmäßig eine Umsatzsteuer-Voranmeldung per ELSTER an das Finanzamt übermitteln. Den Rhythmus, also ob die Abgabe monatlich oder quartalsweise erfolgen muss, legt das Finanzamt fest. Grundlage dafür ist die Höhe der Umsatzsteuer-Zahllast im Vorjahr.
Für Firmengründer gilt im Gründungsjahr und dem anschließenden Geschäftsjahr - die monatliche Abgabe. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob und wie häufig Sie die USt-VA übermitteln müssen, dann fragen Sie einfach am Anfang des Geschäftjahres beim zuständigen Finanzamt oder Ihrem Steuerberater nach.
Eigentlich ist die Umsatzsteuer eine Jahressteuer. Trotz der unterjährigen Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen muss zum Jahresende noch eine Umssatzsteuer-Erklärung mit dem Jahresabschluss abgegeben werden. Dort werden dann die geleisteten Vorauszahlungen angerechnet.
Meldezeitraum + Abgabefrist
Für die monatliche Abgabe gilt - die Umsatzsteuer-Voranmeldung kurz USt-VA muss bis zum 10. des Folgemonats an das Finanzamt übermittelt werden. Beispielsweise muss die USt-VA für den August dann spätestens bis zum 10. September beim Finanzamt sein.
Sie haben eine Dauerfristverlängerung? Dann haben Sie noch einen weiteren Monat Zeit, also bis zum 10. Oktober.
Sie melden die USt-VA quartalsweise an das Finanzamt? Dann müssen Sie sich folgende Termine merken: 10.01. (für das 4. Quartal im Vorjahr), 10.04., 10.07 und den 10.10.
Auch hier gilt mit Dauerfristverlängerung - Sie haben noch einen weiteren Monat Zeit. Beispielsweise für das 3. Quartal ist der reguläre Abgabetermin der 10.10., mit Dauerfristverlängerung dann der 10.11.
Wie wird die Umsatzsteuer-Zahllast ermittelt?
Im ersten Teil des Umsatzsteuer-Voranmeldung dreht sich alles um den Bereich der Einnahmen. Die Werte dafür - die Bemessungsgrundlagen kurz BMG - werden immer Netto und ohne Nachkommastellen dargestellt. Auf diesen Betrag wird dann die Steuer berechnet.
Im zweiten Teil geht es um die Ausgaben und somit die Vorsteuer. Dort werden nur die Vorsteuerbeträge ausgewiesen.
Die Summe aus eingenommener Umsatzsteuer abzüglich der geleisteten Vorsteuer ist die Umsatzsteuer-Zahllast.
Ist die Zahllast positiv, muss die Differenz an das Finanzamt bezahlt werden - ist diese negativ bekommen Sie Geld vom Finanzamt zurück. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung ist auch dann zu übermitteln, wenn keine Zahllast also ein Nullbetrag errechnet wird.
Weitere Details zur Umsatzsteuer-Zahllast finden Sie hier.