Abschlagszahlungen und Vorauszahlungen (z.B. über eine Abschlagsrechnung) sind gesetzlich gesehen die Ausnahme. Normalerweise wird eine Bezahlung erst nach dem Erbringen der Leistung oder dem Abschluss einer Lieferung fällig. In einigen Fällen sieht das Gesetz aber vor, dass der Leistungserbringer auch Abschlagszahlungen und Vorschüsse beziehungsweise Vorauszahlungen verlangen darf. Dies erfolgt dann üblicherweise über das Stellen einer Abschlagsrechnung.
BEISPIELE FÜR GESETZLICHE GRUNDLAGEN ZU "ABSCHLAGSRECHNUNG":
Werkvertrag (allgemein) in § 632a BGB
Auftrag (allgemein) in § 669 BGB
Bauleistungen in § 16 VOB B
Rechtsanwälte in § 9 RVG
Architekten und Ingenieure in § 8 HOAI