Um den Unternehmern durch die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise zu helfen wurden von Seiten des Gesetzgebers einige Maßnahmen auf den Weg gebracht. Diese gut gemeinten Absichten führen in der Praxis immer wieder zu Umsetzungsschwierigkeiten und Diskussionen in der Fachwelt. So gibt es neuerdings die Möglichkeit verschiedene Abschreibungsmethoden zu verwenden. Kompliziert wird es dadurch, dass viele Regelungen rückwirkend anwendbar sind, nur bestimmte Anlagegüter betreffen oder nur zeitweise zur Verfügung stehen.
So wurde beispielsweise im Juni 2022 nachträglich für das gesamte Jahr ab dem 01.01.2022 mit dem vierten Corona-Steuer-Hilfegesetz die Möglichkeit der Verwendung der degressiven Abschreibung um ein weiteres Jahr erweitert. Da diese steuerliche Erleichterung auch rückwirkend möglich ist, gilt es bei Bedarf, dies buchhalterisch für vergangene Zeiträume anzupassen.
Und genau hier setzen wir mit der "lexoffice hilft! - Anlagen Optimierung" an. Wir zeigen Ihnen bei welchen Anlagen dies möglich ist und lassen Sie entscheiden dies mit nur einem Klick zu erledigen.
Wo finde ich die optimierbaren Anlagen?
Sie finden diese auf dem Dashboard unter "lexoffice hilft!" oder im Bereich Buchhaltung/Anlagen unter der Ansicht "Optimierbar". Hier werden alle Ihre Anlagegüter aufgeführt, bei denen es aufgrund einer neuen gesetzlichen Regelung die Möglichkeit gibt, den Abschreibungsverlauf zu verändern.
Mit Klick auf eine solche Anlage erhalten Sie weitere Informationen und können sich direkt für eine der Optionen entscheiden. Den Rest erledigen wir.
Mit Ihrer einmaligen Entscheidung wird das Anlagegut auch nicht mehr als optimierbar angezeigt.
Hinweis: Sie bekommen die Hinweise und Vorschläge nur, wenn Sie Anlagen haben, bei denen eine Optimierung möglich ist.
Welche Optimierungen stehen zur Verfügung?
Das kommt auf das Anlagegut an. Zum aktuellen Zeitpunkt checken wir für Sie folgende Optimierungsmöglichkeiten:
Lineare vs. Degressive Abschreibung
Die Vorschläge zu dieser Optimierung erhalten Sie für Anlagen die alle folgende Voraussetzungen erfüllen:
bewegliches Wirtschaftsgut (in lexoffice alle außer Software und GWG)
Anschaffung in den Jahren 2020, 2021 oder 2022
Nutzungsdauer mehr als vier Jahre
Sofortabschreibung Computerhard-/Software
Dieses neue Wahlrecht gilt für alle Anschaffungen ab dem 1. Januar 2021 der Kategorien:
Computer- und Zubehör
Standard-Software
ERP-Software
Foto-/Video-/Audiogerät (darunter fallen z.B. Webcams, Headsets, Lautsprecher oder andere Geräte aus diesem Bereich, die Sie in Verbindung mit Ihrem Computer nutzen können)
Kartenleser / Präsentationsgerät / Projektor
Wie werden Anlagen optimiert?
Wählen Sie in einem optimierbaren Anlagegut die gewünschte Abschreibungsart mittels des Drop-Down-Feldes. Auf der rechten Bildseite können Sie anhand der Abschreibungstabelle sehen wie sich die beiden Methoden in der Höhe der Jahresabschreibung unterscheiden. Die Auswahl die Sie treffen wirkt sich sofort aus, da wir im Hintergrund alles notwendige dafür vornehmen.
Was ist der Vorteil?
Wenn ein Anlagegut degressiv abgeschrieben wird, so sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher als bei der linearen Abschreibung. Bei der Sofortabschreibung fallen sie sogar mit dem Datum der Anschaffung an.
Auf die gesamte Laufzeit betrachtet wird bei allen drei Methoden insgesamt die gleiche Summe abgeschrieben - der Nettoanschaffungspreis. Der Vorteil der degressiven Methode besteht darin, dass Sie in der Anfangszeit der Nutzung eines Anlageguts eine deutlich höhere Minderung Ihres steuerlichen Gewinns erreichen können. Dadurch lässt sich die Steuerlast in diesem Zeitraum senken. Das wiederum bietet aus betriebswirtschaftlicher Sicht einen sogenannten "Zinsvorteil". Noch deutlicher wirkt sich dieser Effekt ganz offensichtlich bei der Sofortabschreibung aus, wenn die gesamte Summe im ersten Jahr in Abzug gebracht wird. Hier sollte man allerdings auch bedenken, dass etwaige Abschreibungsbeträge für zukünftige Jahre gänzlich entfallen.
Worauf ist zu achten?
Wichtig ist zum einen, dass gleichartige Anlagegüter auch mit derselben Methode abgeschrieben werden. Gleichartig bezieht sich dabei auf die Art und die Funktion.
Haben Sie also beispielsweise zwei PKW so sind diese gleichartig und müssen mit der selben Methode abgeschrieben werden. Ansonsten kann es zu Diskussionen mit Ihrem Finanzamt kommen. Haben Sie hingegen zwei Anlagen der Kategorie "Technische Anlagen und Maschinen" so ist es durchaus möglich, dass diese unterschiedlicher Art sind, verschiedene Funktionen erfüllen und somit mit unterschiedlichen Abschreibungsmethoden bedacht werden dürfen.
Daneben ist es von Bedeutung, dass die Wahl der Abschreibung auf diejenige Methode fällt, die den tatsächlichen Wertverlust einer Anlage am geeignetsten widerspiegelt. Dabei eignen sich für die degressive Methode vor allem Anlagegüter die einer rasanten Entwicklung unterliegen und daher schnell technisch veraltet sind. Im Falle von sogenannten "digitalen Wirtschaftsgütern" wie Software, Computer und Zubehör käme dann die Sofortanschreibung in Frage.
Hier gilt: Fragen Sie im Zweifel Ihr zuständiges Finanzamt oder Ihre Steuerberatung