Was ist neu?
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung handelt die Minijob-Zentrale nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde. Sie hat zu prüfen, ob die Steuern für die geringfügig Beschäftigten korrekt und in voller Höhe entrichtet werden. Bislang war die Steuer-ID in lexoffice für die Abrechnung nicht erforderlich.
Bei pauschalversteuerten Minijobber:innen, die über den 31.12.2021 hinaus bei Ihnen angestellt sind, muss die zusätzliche Angabe bereits zum Zeitpunkt der Dezember-Abrechnung 2021 vorhanden sein, damit die entsprechenden Meldungen korrekt erfolgen können.
Wenn Minijobber:innen noch in 2021 Ihr Unternehmen verlassen, brauchen Sie keine Steuer-ID nachtragen.
Wo finden Ihre Beschäftigten die Steuer-ID?
Die Steuer-ID finden Ihre Beschäftigten folgendermaßen:
Auf der Lohnsteuerbescheinigung,
dem Einkommensteuerbescheid,
dem Schreiben des Bundeszentralamts für Steuern bei der erstmaligen Vergabe einer Steuer-Identifikationsnummer oder
dem Schreiben des Finanzamts im Oktober / November 2011 mit der Information über die gespeicherten elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (kurz: ELStAM).
Sind diese Dokumente nicht auffindbar oder ist noch keine Steuer-ID vorhanden, können Sie Ihre Beschäftigten darauf hinweisen, dass sich diese auf der Seite des Bundeszentralamts für Steuern beantragen lässt.
Unser Tipp: Kümmern Sie sich frühzeitig um die Steuer-ID Ihrer Arbeitnehmer:innen, damit Sie nicht unter Zeitdruck geraten.
So nimmt Ihnen lexoffice die Arbeit ab
Tragen Sie in lexoffice Lohn & Gehalt die Steuer-ID einfach in den Daten des Mitarbeitenden ein.
Hinweis: Bitte nehmen Sie dazu keine Änderungen der Beschäftigungsart oder der Art der Lohnsteuerermittlung vor.
Das war's für Sie. lexoffice verschickt automatisch die erforderlichen Daten zur richtigen Zeit.
Wie wirken sich die Fristen in lexoffice Lohn & Gehalt aus?
Für bereits eingestellte Minijobber:innen, die über den 31.12.2021 beschäftigt werden - also kein Austrittsdatum vor 2022 in den Mitarbeiterdaten eingetragen haben - wird die Steuer-ID mit der Dezember-Abrechnung 2021 zur Pflichtangabe. Ohne die Steuer-ID kann dann die Abrechnung für den Dezember 2021 nicht durchgeführt werden. Bis dahin gilt eine Übergangszeit, in der die Steuer-ID als optionale Angabe bereits hinterlegt werden kann.
Für Minijobber:innen, die Sie in 2022 einstellen, wird die Steuer-ID ebenfalls zur Pflichtangabe.
Für Minijobber:innen, die noch in 2021 aus Ihrem Unternehmen austreten, muss die Steuer-ID nicht mehr nachgetragen werden.
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