Was ändert sich ab Oktober 2022?
Der Mindestlohn steigt auf 12 € die Stunde.
Die Minijobgrenze wird von 450 € auf 520 € angehoben.
Der Übergangsbereich (Midijob) verläuft ab Oktober von 520,01 € bis 1600 € (ehemals 450,01 € bis 1300 €). Ab Januar 2023 wird die Obergrenze von 1600 € auf 2000 € angehoben.
Der Beitragsanteil im Übergangsbereich ist für Arbeitgeber:innen zunächst höher, der für Arbeitnehmende im Gegenzug niedriger. Mit steigendem Entgelt werden die Arbeitgeberanteile geringer.
Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile bei verschiedenen Entgelten im Vergleich
Vor Oktober 2022:
Ab Oktober 2022:
Welche Auswirkungen haben diese Änderungen? - Das müssen Sie jetzt prüfen
👉🏻 Prüfen Sie die Einhaltung des Mindestlohns von 12 €. 💡lexoffice prüft spätestens bei der Abrechnung auch auf den Mindestlohn und informiert Sie bei Unterschreitung.💡
Alle Minijobber:innen können anstatt wie bislang maximal monatlich 450 € dann 520 € verdienen. 👉🏻 Prüfen Sie, ob Sie ein höheres Entgelt auszahlen möchten.
Werkstudent:innen müssen ab Oktober 2022 über 520 € verdienen. 👉🏻 Passen Sie das Entgelt an, ansonsten müssen Sie die:den Mitarbeiter:in auf Minijobber:in umschlüsseln.
Angestellte, die bereits vor Oktober im Bereich von 1300,01 € und maximal 1600 € verdient haben (laut Angabe im Mitarbeiterformular) und mit ihrem Entgelt weiterhin in diesem Bereich liegen, werden Midijobber:innen. lexoffice setzt das "Midijob-Regelung" Häkchen beim Monatswechsel September auf Oktober automatisch. Sie erhalten zudem eine Notification/Meldung. 👉🏻 Prüfen Sie, ob die Midijob-Regelung ab Oktober angewandt werden soll oder passen Sie das Entgelt im Mitarbeiterformular entsprechend an.
Angestellte, die ab Oktober 2022 zwischen 1600,01 € und maximal 2000 € verdient haben (laut Angabe im Mitarbeiterformular) und mit ihrem Entgelt weiterhin in diesem Bereich liegen, werden zum Januar 2023 Midijobber:innen. lexoffice setzt das "Midijob-Regelung" Häkchen beim Monatswechsel Dezember auf Januar automatisch. Sie erhalten zudem eine Notification/Meldung. 👉🏻 Prüfen Sie, ob die Midijob-Regelung ab Januar 2023 angewandt werden soll oder passen Sie das Entgelt im Mitarbeiterformular entsprechend an.
Übersicht Anhand der Entgeltgrenzen vor und ab Oktober 2022:
Sonderfall "Bestandsschutz"
Angestellte, die mindestens im September 2022 bereits ein Entgelt von 450,01 € bis höchstens 520 € erhalten haben und versicherungspflichtig waren, haben die Möglichkeit auch weiterhin - trotz der Erhöhung der Minijobgrenze und bei gleichbleibendem Entgelt - sozialversicherungspflichtige Midijobber:innen zu bleiben. Damit kommt der sogenannte "Bestandsschutz" für Midijobber:innen zum Einsatz.
lexoffice setzt für betroffene Mitarbeiter:innen den Bestandsschutz automatisch beim Monatsabschluss September 2022, wenn oben genannte Kriterien zutreffen. Sie können das anhand des Häkchens im Mitarbeiterformular im Bereich "Vergütung" überprüfen.
Bitte nehmen Sie bei Bedarf das Häkchen vor der Septemberabrechnung heraus oder passen Sie das Entgelt an.
❗️Sie erhalten nach der Abrechnung September 2022 auch eine Meldung direkt in lexoffice über die Umstellung der Betroffenen. Achten Sie auf das Brief-Symbol in der Navigation oben.
Das gilt es vor einer Abrechnung im Bestandsschutz zu klären
👉🏻 Klären Sie spätestens jetzt mit Ihren betroffenen Angestellten, wie Sie ab der Oktober-Abrechnung 2022 verfahren wollen. Folgende Optionen stehen Ihnen zur Auswahl:
Entgelt anpassen, sodass es wieder im neuen Übergangsbereich (ab 520 €) liegt.
Bei gleichbleibendem Entgelt Beschäftigungsart in einen Minijob ändern.
Bestandsschutz beibehalten, damit weiterhin bis längstens Ende 2023 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung bestehen bleibt. Danach müssen Sie sich für die Option 1 oder 2 final entscheiden.
TIPP:💡Entscheiden Sie sich bestenfalls schon ab Oktober 2022 für eine Erhöhung des Entgeltes oder eine Änderung der Beschäftigung in einen Minijob, sodass Sie sich später keine Gedanken mehr machen müssen. Der Bestandsschutz ist lediglich eine Übergangslösung bis Ende 2023.💡
Bestandsschutz in lexoffice (de)aktivieren
Wenn Sie den Bestandsschutz deaktivieren, also das Häkchen im Bereich "Vergütung" entfernen, müssen Sie
entweder das Entgelt anpassen, sodass Sie über der neuen Geringfügigkeitsgrenze von 520 € liegen oder
bei gleichbleibendem Entgelt die Beschäftigungsart in einen Minijob ändern.
❗️Wichtig: Wenn Sie einmal ohne den Bestandsschutz abrechnen, kann er nicht wieder aktiviert werden.
Bestandsschutz beim Start mit lexoffice ab Oktober 2022
Wenn Sie im Oktober 2022 (oder später) mit der Lohnabrechnung über lexoffice beginnen, dann können Sie den Bestandsschutz im Mitarbeiterformular aktivieren, sofern...
Ihr Mitarbeiter vor Oktober 2022 eingetreten ist,
das Entgelt im Bereich von 450,01 € bis höchstens 520 € liegt und
mindestens im September 2022 eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Entgelt im genannten Bereich vorlag.
Legen Sie dazu eine:n Mitarbeiter:in in der Beschäftigungsart "Angestellter" an und legen Sie das Entgelt im Bereich von 450,01 € und höchstens 520 € fest. Die Checkbox für den Bestandsschutz erscheint dann automatisch. Diese müssen Sie anhaken.
Wie lange kann der Bestandsschutz aktiviert bleiben?
Spätestens zum Jahreswechsel Dezember 2023 auf Januar 2024 muss aus einem Bestandsschutzfall entweder ein Minijob werden oder das Entgelt erhöht werden.
Sozialversicherungsmeldungen zum Bestandsschutz
Für Sozialversicherungsmeldungen der Mitarbeiter:innen im Bestandsschutz ergeben sich einige Besonderheiten. Nähere Informationen finden Sie in diesem Artikel.
Stichwortsuche: Minijob, geringfügig Beschäftigte, 520, Aushilfe, Pauschsteuer, Minijobber, mini