Energiepreispauschale für Minijobber:innen
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Verfasst von lexoffice support
Vor über einer Woche aktualisiert

Welche Minijobber:innen sind berechtigt, die Energiepreispauschale über die Lohnabrechnung zu erhalten?

Minijobber:innen, die bei Ihnen im ersten Dienstverhältnis/die Hauptbeschäftigung haben, können die Energiepreispauschale über die Lohnabrechnung in lexoffice erhalten.

Damit Sie die Auszahlung vornehmen können, benötigen Sie die schriftliche Bestätigung der Minijobber:innen über das erste Dienstverhältnis.

Bitte beachten Sie, dass Sie diese schriftliche Bestätigung bei den Lohnunterlagen aufbewahren müssen. Bei einer Betriebsprüfung kann diese gefordert werden.

Minijobber:innen, mit einer Hauptbeschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber, erhalten die Energiepreispauschale über die erste Beschäftigung.

Wichtig! Es müssen alle Voraussetzungen erfüllt sein, damit generell die Energiepreispauschale abgerechnet werden kann. Welche das sind, können Sie hier nachlesen.

Welche Einstellungen muss ich vornehmen, damit meine Minijobber:innen die Energiepreispauschale erhalten?

Um die Energiepreispauschale für berechtige Minijobber:innen auszubezahlen, sind Einstellungen im Mitarbeiterprofil nötig.

Bitte rufen Sie sich die betroffenen Mitarbeitenden über "Mitarbeiter" auf.

Im Bereich "Lohnsteuer" finden Sie, sofern Sie im Monat September stehen, ein Häkchen für die Energiepreispauschale:

Bitte klicken Sie den Haken an und wählen unten "Speichern" aus.

🎉 Das war es schon.

Jetzt erhält der/die Minijobber:innen das Entgelt in Schritt 2 der Abrechnung.

3. Sie rechnen ausschließlich Pauschal versteuerte Minijobber:innen ab?

Wenn Sie nur Pauschal versteuerte Minijobber:innen beschäftigen, erfolgt keine Lohnsteueranmeldung. Ohne Lohnsteueranmeldung fehlt die Verrechnungsgrundlage der EPP mit dem Finanzamt, sodass die EPP in diesem Fall nicht über lexoffice Lohn & Gehalt abgerechnet werden kann.


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