Bestandsschutz gibt es lediglich in der Kranken-, Pflege-, sowie Arbeitslosenversicherung bis längstens 2023. In der Rentenversicherung gibt es keinen Bestandsschutz.
Das bedeutet, dass lexoffice die Beiträge für die Kranken-, Pflege-, sowie Arbeitslosenversicherung an die echte/tatsächliche Krankenkasse der beschäftigten Person meldet. Die Beiträge für die Rentenversicherung müssen über die Knappschaft abgeführt werden.
Dazu muss Ihr:e Mitarbeiter:in zusätzlich bei der Knappschaft angemeldet werden.
Damit ergeben sich folgende Rahmenbedingungen im Bestandsschutz:
Mitarbeiter:innen werden zusätzlich bei der Knappschaft angemeldet, um dorthin die Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen.
Auch die Umlage für U1 und U2, sowie die Insolvenzgeldumlage werden an die Knappschaft abgeführt.
Da die beschäftigte Person auch bei der Knappschaft gemeldet ist, werden alle Sozialversicherungsmeldungen zusätzlich auch an die Knappschaft geschickt. Sie sehen die Bescheinigungen der Meldungen wie gewohnt im Dokumente-Bereich.
Die Mitarbeiter:innen erscheinen auch in zwei Beitragsnachweisen: Im Nachweis für die entsprechend echte/tatsächliche Krankenkasse der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters, sowie in einem Nachweis an die Knappschaft.
Die gute Nachricht: lexoffice macht das alles vollautomatisch für Sie!