❗️Bitte beachten Sie, dass dieser Hilfsartikel nur einen potentiellen Weg aufzeigt

und ggf. nicht auf die Situation Ihres Unternehmens passt. Wir empfehlen daher in

solchen Situationen die Rücksprache mit Ihrer Steuerberatung.


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in lexoffice finden Sie in diesem Artikel.


Abschlagsrechnungen für begünstigte PV-Anlagen, die Sie noch im Jahr 2022 gestellt haben, mussten damals mit 19% USt erstellt werden. Für eine Schlussrechnung im Jahr 2023 gilt das Liefer- bzw. Leistungsdatum. Für diese kann 0% Umsatzsteuer angesetzt werden. Erfahren Sie hier, wie Sie mit dieser Situation in lexoffice umgehen können.

Voraussetzung: Sie haben bereits eine oder mehrere Abschlagsrechnung(-en) gestellt, welche ihr:e Kund:in bereits bezahlt hat/haben.

Schritt 1: Stornierung der 19% USt Abschlagsrechnungen

Identifizieren Sie alle relevanten Abschlagsrechnungen. In der Belegliste, klicken Sie auf jede einzelne Abschlagsrechnung und führen die folgenden Schritte durch:

  • Aufheben der Zahlungszuordnungen
    Nutzen Sie hierzu das Mülleimer-Symbol unterhalb des Bereichs "Zahlungen"

  • Stornieren der Abschlagsrechnung
    Klicken Sie hierzu—bei weiter ausgewähltem Beleg in der Belegliste—auf die drei Punkte im Infobereich. Hinterlegen Sie eine geeignete Stornonotiz

  • Versenden Sie den Stornobeleg an Ihre:n Kund:in

Ergebnisse:

  • Eine oder mehrere stornierte Abschlagsrechnungen aus 2022

  • Sie haben die Grundlage zur Berichtigung der Umsatzsteuer-Voranmeldung(-en) für den/die betroffenen Zeiträume in 2022 geschaffen

Schritt 2: Neu-Erstellung mit 0% USt

Entsprechend der stornierten Abschlagsrechnungen aus Schritt 1 folgen nun neue Abschlagsrechnungen mit 0% USt. Wiederholen Sie dafür die folgenden Schritte:

  • Erstellen Sie entsprechend der stornierten Abschlagsrechnung(-en) neue Abschlagsrechnungen und nutzen Sie dafür die neue Buchungskategorie Photovoltaikanlagen (… so funktioniert's).

    Stellen Sie zur Nutzung des Rechnungstyps sicher, dass sich das (Liefer/Leistungs-)Datum im Jahr 2023 befindet.

  • Verwenden Sie den vormaligen Bruttobetrag aus der stornierten Abschlagsrechnung und tragen Sie diesen als pauschalen Abschlag ein.

    Nutzen Sie entweder den Einleitungstext oder die Nachbemerkung, um auf die stornierte Abschlagsrechnung zu verweisen und den Sachverhalt zu beschreiben, ggf. durch Nennung der ursprünglichen Abschlagsrechnung.

  • Versenden Sie die neuen Abschlagsrechnungen.

  • Nach Abschluss der neuen Abschlagsrechnung mit 0% USt können Sie die bereits geleisteten Zahlungen wieder zuweisen.

Ergebnisse:

  • Eine oder mehrere Abschlagsrechnungen mit 0% USt

  • Der Umsatz ist trotz Zahlung in 2022 erst in 2023 wirksam

  • Die Voraussetzungen zur Erstellung der Schlussrechnung mit 0% USt sind geschaffen

Schritt 3: Erstellung Schlussrechnung 0% USt

Mit Abschluss aller Lieferungen & Leistungen können Sie eine Schlussrechnung erstellen.

  • Starten Sie mit dem Kontakt im Editor, um direkt bei der Erstellung der Schluss-rechnung eine Liste aller verfügbaren Abschlagsrechnungen zur erhalten

    Alternativ wählen Sie eine Abschlagsrechnung in der Belegliste aus und verwenden Sie die Funktion Weiterführen zur Schlussrechnung.

  • Achten Sie darauf, dass der Rechnungstyp Photovoltaikanlagen ausgewählt ist und die zuvor geleisteten Abschlagszahlung nur unter dem Bereich "Abzüglich erhaltener Abschlagszahlungen" erscheinen
    Zuvor erhaltene Abschlage dürfen nicht als Rabatt festgehalten werden, da sich sonst hieraus eine falsche Umsatzsteuer-Voranmeldung ergeben würde.

  • Versenden Sie die Schlussrechnung

Ergebnisse:

  • Eine Schlussrechnung mit 0 % USt über den Restbetrag

Schritt 4: Berichtigung UStVa

Nach der (Neu-)Erstellung der Belege verbleibt die Berichtigung der UStVa.

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung für die betroffenen Perioden (Monate/Quartale) in 2022 berichtigen

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung für 2023 regulär in Ihrem gewählten Intervall melden

Ergebnisse:

  • Die in 2022 auf die Abschläge abgeführte Umsatzsteuer (19%) wird Ihnen rückerstattet

  • Der volle Umsatz wird zu 0% USt in 2023 gemeldet

Was ist noch zu beachten?

  • Stellen Sie sicher, dass Ihre Kund:innen alle Belege erhalten, damit diese ebenfalls Korrekturen in ihrer Buchhaltung vornehmen können.

    • Weisen Sie auch darauf hin, dass Leistungsempfänger—wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigt waren—diesen ebenfalls korrigieren müssen.

  • Für den Fall, dass Sie Schritt 1 bis 3 auf einmal durchführen: Laden Sie die Belege aus Schritt 1 und Schritt 2 herunter, und fügen Sie diese an den Versand der Schlussrechnung in Schritt 3 als Anhang hinzu, um gesammelt alle Belege in einem Vorgang zu versenden.

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