Grundsätzlich wurde beschlossen, Arbeitsbescheinigungen (BEA-Verfahren) ab 01.01.2023 nur noch auf elektronischem Wege zu erlauben.
Ausschlaggebend ist hierbei das Datum des Austritts und nicht das tatsächliche Bearbeitungsdatum der Arbeitsbescheinigung. D.h. sobald ein Austritt im Jahr 2022 erfolgte, können die Arbeitsbescheinigungen noch in Papierform erfolgen.
Aktuell wird offenbar auch diskutiert, die Frist für Arbeitgeber abermals zu verlängern.
💪 lexoffice plant, die Funktion “Arbeitsbescheinigungen (BEA-Verfahren)” bis Anfang 2024 zu implementieren.
Die offiziellen Stellen verweisen für die Übermittlung von Arbeitsbescheinigungen auf sv-net. In der kostenlosen Standard-Version können dort Arbeitsbescheinigungen digital an die Bundesagentur für Arbeit übermittelt werden.
Bei Unsicherheiten zur Übermittlung der Arbeitsbescheinigungen wenden Sie sich bitte an die Bundesagentur für Arbeit bzw. den Support von sv-net.