Grundsätzlich ist eine Abschlagsrechnung keine Rechnung, sondern ein Beleg für eine geforderte Anzahlung.
Besonderheiten Gewinnermittlungsart
Im Rahmen der Einnahmen-Überschussrechnung werden erhaltene Anzahlungen zum Zeitpunkt des Zuflusses (Zahldatum) als Betriebseinnahmen dargestellt.
Bei Bilanzierung führt die Bezahlung der Anzahlung jedoch mangels dazu gehörender Leistung nicht zu den Betriebseinnahmen und ist nicht in der Gewinn-und Verlustrechnung darzustellen. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Schlussrechnung (nach ausgeführter Leistung) wird der Umsatz als Betriebseinnahme vollständig ausgewiesen.
Besonderheiten Umsatzsteuer
Unabhängig von der Wahl der Besteuerungsform (Ist/Soll) entsteht die Umsatzsteuer bei der Anzahlung mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist, somit mit dem Zahldatum (sog. Mindest-Istbesteuerung). Der Empfänger der Anzahlung muss daher aus dem zugeflossenen Betrag der Anzahlung die Umsatzsteuer (19 oder 7%) herausrechnen und das Finanzamt abführen.
Eine Schlussrechnung ist die normale Endrechnung über eine ausgeführte Lieferung oder Leistung, wobei eventuell vom Kunden geleistete Anzahlungen von der Endsumme abgesetzt werden. Für den noch offenen Betrag (Restbetrag) und die Fälligkeit der Umsatzsteuer gilt dann wieder die eingestellte Besteuerungsart Ist oder Soll, also das Zahl- oder Belegdatum.
Wichtig ist hierbei, dass nur tatsächlich erhaltene Anzahlungen in Abzug gebracht werden. Eine zuvor ausgestellte, aber noch unbezahlte Abschlagsrechnung darf also nicht berücksichtigt werden.
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