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Wie bin ich GoBD konform bei Angeboten und Lieferscheinen?
Wie bin ich GoBD konform bei Angeboten und Lieferscheinen?
Hannes avatar
Verfasst von Hannes
Vor über einer Woche aktualisiert

Wir erklären Ihnen, was Sie beachten müssen, damit Sie bei der Erstellung von Angeboten und Lieferscheinen GoBD konform sind.

Keine Festschreibung für Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferscheine:
Handelsbriefe wie auch z. B. Angebote und Lieferscheine fallen unter keine gesetzliche Regelung. Sobald aber in der Rechnung ein Bezug auf den Lieferschein erfolgt (z. B. "gemäß Lieferschein mit Datum/Anzahl und Betrag"), gilt dieser als steuerrelevanter Beleg. Das gleiche gilt für ein Angebot, wenn in der Rechnung ein Bezug darauf erfolgt (z. B. "Ich beziehe mich auf das Angebot vom...").

Andernfalls sind Sie dazu verpflichtet, eine manuelle Archivierung und Aufbewahrung der Angebote, Auftragsbestätigungen und Lieferscheine für 10 Jahre zu gewährleisten.

Die Aufbewahrungsfrist von Handelsbriefen ist im HGB geregelt (§257 Abs. 1 Nr. 2 und 3 HGB) und beträgt 6 Jahre. Sobald in der Rechnung hierauf Bezug genommen wird, sollten diese analog zur Rechnung ebenfalls 10 Jahre aufbewahrt werden. Hierbei handelt es sich jedoch um eine Empfehlung.

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