1. Kann ich eine eAU Anfrage stornieren?
Ja, Sie können eine eAU Anfrage in folgenden Fällen stornieren:
Sollte die Krankenkasse eine Zwischennachricht geschickt hat
die Rückmeldung der Krankenkasse (noch) ausstehen
❗️Liegt eine eAU vor, kann die Anfrage nicht mehr storniert werden.
2. Kann die Krankenkasse eine eAU stornieren?
Eingelieferte eAU können jederzeit storniert werden und sind dann „weg“.
Bislang geschieht das meistens in Kombination mit einer neuen eAU-Meldung.
3. Lassen sich einmal erhaltene eAU löschen?
Nein, das Löschen der Fehlzeit, für die eine eAU vorliegt, führt nicht zum Löschen der eAU. Wenn man eine Fehlzeit, für die eine eAU vorliegt, löscht und anschließend wieder anlegt, wechselt der eAU-Status sofort auf “eAU liegt vor“.
Wenn Sie in der Abrechnung die Abwesenheit löschen, wird damit lediglich die Lohnfortzahlung in der Abrechnung gelöscht, die eAU liegt weiterhin vor.
4. Wird vor der Abgabefrist einer Krankmeldung auch eine eAU angefragt?
Nein, es wird keine eAU angefragt, wenn Sie bspw. mit Ihrem:Ihrer Arbeitnehmer:in vereinbart haben, dass eine Abgabefrist für eine ärztliche Krankmeldung ab dem 4. Tag erforderlich ist und sie sich für 2 Tage krankmeldet und nicht zum Arzt gegangen ist.
In diesem Fall geben Sie die Krankheit in Schritt 1 des Abrechnungsassistenten ein. Zudem setzen Sie kein Häkchen bei "Die Krankheit wurde durch einen Arzt oder ein Krankenhaus festgestellt". Dann wird auch keine eAU Anfrage verschickt.
5. Ist eine eAU mit dem AAG Erstattungsantrag verknüpft?
Nein, bislang nicht. Sie tragen die Krankheiten ein und rechnen ab - egal ob dann schon eine eAU erfolgreich zurückgemeldet wurde oder nicht. Der AAG Erstattungsantrag bleibt davon unberührt.
❗️WICHTIG: Achten Sie darauf, dass Sie Krankheiten so schnell wie möglich erfassen und nicht erst am Monatsende. So können Sie Korrekturabrechnungen vermeiden, wenn Sie frühzeitig eAU zurückgemeldet bekommen.
Weitere Informationen zu eAU finden Sie unter diesem Link