Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG): Informationen für Arbeitnehmer:innen

Zum 1. Juli 2023 ändern sich die Beiträge zur Pflegeversicherung. Davon profitieren Eltern mit mehreren Kindern unter 25 Jahren.

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Verfasst von Christoph
Vor über einer Woche aktualisiert

Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) – was ist das überhaupt?

Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass Arbeitnehmer:innen mit Kindern in der Pflegeversicherung bisher nicht ausreichend entlastet wurden. Mit einer Anpassung der Beiträge zur Pflegeversicherung will man diesen Umstand ab 1. Juli 2023 besser berücksichtigen. Dazu wurde das sogenannte Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) verabschiedet. Leider ist das Gesetz genauso kompliziert, wie es sich anhört 😂 Aber keine Sorge: Wir von lexoffice machen es sowohl für Ihre:n Arbeitgeber:in als auch für Sie als Arbeitnehmer:in so einfach wie möglich 😅

Welche Folgen hat das Gesetz für mich?

Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) hat konkrete Folgen für Angestellte, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Für diese wird ab 1. Juli 2023 der Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung nach der Kinderzahl differenziert. Der Arbeitnehmeranteil reduziert sich demnach für Arbeitnehmer:innen mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren👶 Für das zweite Kind – sowie jedes weitere – erhalten Angestellte jeweils einen Beitragsabschlag in Höhe von 0,25 %. Dieser Beitragsabschlag wird allerdings nur bis zu maximal fünf Kindern unter 25 Jahren gewährt – ab dem sechsten Kind ergeben sich also keine zusätzlichen Vorteile.

Übrigens: Da Minijobber ohnehin keine Beiträge zur Pflegeversicherung zahlen, sind Sie von den genannten Änderungen nicht betroffen!

Was bedeutet das konkret für mich? Wieviel Geld kann ich sparen?

Um es gleich vorweg zu nehmen: Durch die Änderung werden ausschließlich Eltern mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren entlastet. Die Ersparnis scheint zunächst minimal – kinderreiche Familien können jedoch übers Jahr durchaus einige hundert Euro sparen (zumal der Beitragsabschlag gegebenenfalls von beiden berufstätigen Elternteilen geltend gemacht werden kann).

Nachfolgend haben wir exemplarisch den Arbeitnehmeranteil zur Pflegeversicherung für eine:n kinderlose:n Angestellte:n sowie für eine:n Angestellte:n mit 3 Kindern unter 25 Jahren berechnet (beide mit 3.000 Euro Gehalt).

Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung (in Prozent)

Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung (in Euro)

Angestellte:r,
kinderlos,

3.000 € Gehalt

1,7 % + 0,6 % Beitragszuschlag
für Kinderlose = gesamt 2,3 %

69,00 Euro

Angestellte:r,
3 Kinder unter 25,

3.000 € Gehalt

1,7 % - 0,25 % (für das 2. Kind)
- 0,25 % (für das 3. Kind)
= gesamt 1,2 %

36,00 Euro

Ersparnis: 33,00 Euro💸

Weitere konkrete Beispiele haben wir in einem Wissensartikel für Sie zusammengestellt. Schlechte Nachrichten gibt es allerdings für Kinderlose: Da der Beitragszuschlag im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) für Angestellte ohne Kinder (von 0,35 % auf 0,6 %) erhöht wurde, zahlen diese ab 1. Juli 2023 sogar höhere Beiträge. Und auch Eltern mit nur einem Kind profitieren nicht von der Gesetzesänderung und zahlen aufgrund einer leichten Erhöhung des Arbeitnehmeranteils (von 1,525 % auf 1,7 %) sogar ein klein wenig mehr als zuvor

❗Wundern Sie sich also auch als kinderlose:r Angestellte:r oder Elternteil mit nur einem Kind nicht über Änderungen in Ihrer Gehaltsabrechnung!

❗Die oben genannten Zahlen gelten für alle Bundesländer, außer für Sachsen. Um es noch etwas komplizierter zu machen, gelten dort leicht abweichende Prozentsätze 🤯

Was muss ich tun, um von der Entlastung zu profitieren?

Ihr:e Arbeitgeber:in ist verpflichtet, die Anzahl und das Alter Ihrer Kinder zu prüfen. Erst dann kann er die Anzahl der berechtigten Kinder in lexoffice eintragen. Dazu müssen Sie Ihre:n Arbeitgeber:in informieren und entweder eine "Freiwillige Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber" ausfüllen oder für jedes einzelne Kind einen entsprechenden Nachweis erbringen. Übrigens: Auch im traurigen Fall, dass ein Kind versterben sollte, bleibt die sogenannte "Elterneigenschaft" bestehen. Der Beitragsabschlag kann also auch für verstorbene Kinder geltend gemacht werden – und zwar bis zu dem Zeitpunkt an dem diese das 25. Lebensjahr vollendet hätten.

Welchen Nachweis muss ich vorlegen?

Es werden verschiedene Nachweise akzeptiert:

1. Freiwillige Selbstauskunft (bevorzugte Variante)

Die einfachste Form des Nachweises ist die sogenannte "Freiwillige Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber", welche wir Ihnen hier zum Download zu Verfügung stellen. Drucken Sie die Selbstauskunft aus, unterschreiben Sie diese und übermitteln Sie sie an Ihre:n Arbeitgeber:in. Diese:r trägt dann die entsprechenden Angaben in lexoffice ein und Ihre Kinder werden ab der nächsten Abrechnung berücksichtigt.

❗Sie sind verpflichtet, das Formular wahrheitsgemäß auszufüllen. Denken Sie außerdem daran, Ihre:n Arbeitgeber:in über eventuelle Änderungen umgehend zu informieren. Zum Beispiel müssen Sie diesem:dieser mitteilen, sobald eines Ihrer Kinder das 25. Lebensjahr vollendet hat. Denn dann fällt für dieses Kind auch die Voraussetzung für einen Beitragsabschlag weg!

2. Sonstige Nachweise

Die oben genannte Selbstauskunft ist freiwillig. Grundsätzlich eignet sich also auch jede andere Form des Nachweises. So können Sie Ihrem:Ihrer Arbeitgeber:in zum Beispiel einfach die Geburtsurkunde des entsprechenden Kindes vorlegen. Je nach Eltern-Kind-Konstellationen (auch Adoptivkinder, Stiefkinder, Pflegekinder, etc. können berücksichtigt werden), kommen verschieden Dokumente als Nachweis in Frage:

  • Geburts- oder Abstammungsurkunde

  • Vaterschaftsanerkennungsurkunde

  • Adoptionsurkunde

  • Bei Stiefkindern: Heiratsurkunde

  • und weitere …

❗Der Nachteil ist, dass Sie hier für jedes einzelne Kind einen Nachweis vorlegen müssen. Bei der "Freiwilligen Selbstauskunft gegenüber dem Arbeitgeber" müssen Sie dagegen nur ein einziges Formular für alle Kinder ausfüllen.

Übrigens: Auch im traurigen Fall, dass ein Kind versterben sollte, bleibt die sogenannte Elterneigenschaft des:der Angestellten bestehen.

💡Tipp: Egal, für welche Variante Sie sich entscheiden: Am besten informieren Sie Ihre:n Arbeitgeber:in immer sofort über eventuelle Veränderungen. Das gilt übrigens nicht nur für Nachwuchs, sondern natürlich auch für sonstige Veränderungen, die möglicherweise Auswirkungen auf die korrekte Berechnung Ihres Gehalts haben.

Wo finde ich weitere Informationen?

Weiterführende Informationen haben wir in einem Wissensartikel für Sie zusammengestellt.

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