Bei Personengesellschaften (wie Selbstständige, Einzelunternehmer, GbR, OHG, KG) ist neben der geschäftlichen auch eine sogenannten private Sphäre vorhanden. Daher können hier Privatentnahmen und Privateinlagen getätigt werden, insofern diese in der Buchhaltung gesondert abgebildet werden. Dies sind beispielsweise Vorgänge wie etwa die Erstattung von Auslagen der Inhaber für betrieblich bedingte Kosten oder der Entnahme von Bargeld aus der Kasse.
Bei der Buchhaltung einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft (GmbH, UG haftungsbeschränkt, Limited) gibt es keine private Sphäre. Eine Vermischung von betrieblichem und privatem Bereich ist unzulässig. Somit sind sowohl Privatentnahmen als auch Privateinlagen nicht möglich.
Beispiel Privatentnahme
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