Bei einer Ausfuhr von Waren (Lieferung) aus Deutschland in ein Drittland liegt in der Regel Steuerfreiheit vor. Das aber nur dann, wenn nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Voraussetzung einer Ausfuhrlieferung
Der Gegenstand wird ins Drittland (nicht EU/ EWR) befördert (durch Unternehmer bzw. Abnehmer)
Der Gegenstand bleibt dauerhaft im Drittland
Es liegt ein Nachweis vor, dass der Gegenstand ins Drittland gelangt ist (erst bei Vorliegen des Nachweises darf der Betrag netto behandelt werden)
Beispiel:
Der Hersteler XY baut in Freiburg eine Maschine, die er dann im Rahmen einer Ausfuhrlieferung für 5.000,00 EUR netto in die Schweiz liefert.
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