Stellen Sie eine Rechnung an Firmenkunden über Lieferungen oder Leistungen in ein anderes Land oder über Bauleistungen, so dürfen Sie unter bestimmten Voraussetzungen keine Steuer in Ihrer Rechnung ausweisen. Gleichzeitig müssen Sie den Grund der Steuerbefreiung angeben. Für Privatpersonen in Drittländern können Sie ebenfalls steuerfreie Ausfuhrlieferungen erstellen.
✨ Lesen Sie hier, wie einfach die Rechnungserstellung mit Lexware Office für diese Fällen ist.
1.) Firmenkunden im Inland: Bauleistungen § 13b UStG
2.) Firmenkunden innerhalb der Europäischen Union
1.) Firmenkunden innerhalb Deutschlands: Bauleistungen gem. §13b UStG
Setzen Sie im Kunden unter "Steuerangaben" das Häkchen für "Steuerfreie Rechnungen erlauben".
Tipp: Sie können dies direkt aus der Rechnung heraus erledigen, in dem Sie auf den Link "Kunde bearbeiten" unterhalb des Rechnungsempfängers klicken.
Nun haben Sie in der Rechnung (oben rechts) die Möglichkeit die Rechnung nach §13b zu erstellen.
2.) Firmenkunden innerhalb der Europäischen Union:
Hier ist zwischen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und der innergemeinschaftlichen (sonstigen) Leistung gem. §13b UStG zu unterscheiden.
Setzen Sie beim Kunden unter "Steuerangaben" das Häkchen für
"Steuerfreie Rechnungen erlauben". Pflegen Sie zudem die USt-ID des Kunden (für EU-Kunden), sowie das Land ein.
Nun haben Sie in der Rechnung (oben rechts) die folgenden Möglichkeiten:
▶️ Rechnung mit Reverse-Charge-Verfahren (Innergemeinschaftliche Leistung)
▶️ Rechnungen für die ggf. steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung
3.) Firmenkunden außerhalb der EU (Drittland)
Wenn Sie Kunden im nicht EU-Ausland, also dem Drittland haben, wie z.B. in der Schweiz und der USA, können Sie wie folgt vorgehen:
Setzen Sie im Kunden unter "Steuerangaben" das Häkchen für "Steuerfreie Rechnungen erlauben" und pflegen Sie zudem das Land ein.
Nun haben Sie in der Rechnung (oben rechts) die folgenden Möglichkeiten:
▶️ Rechnung mit Reverse-Charge-Verfahren (Dienstleistung Drittländer)
▶️ Rechnungen für die steuerbefreiten Ausfuhrlieferung an Drittländer
Das Feld UStID im Kontakt ist ausschließlich für Kontakte innerhalb der EU gedacht und wird daraufhin auch geprüft.
4.) Bei Privatpersonen innerhalb der Europäischen Union:
Für Privatpersonen im EU-Ausland gibt es einige Sonderregelungen:
Für innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und elektronischen Dienstleistungen
gelten abhängig einer Umsatzschwelle besondere Anforderungen bezüglich der Umsatzsteuer. Womöglich muss die EU-Zielland-Steuer verwendet werden, was entweder eine Teilnahme am One-Stop-Shop-Verfahren oder eine individuelle Meldung im Zielland nach sich zieht. Mehr dazu:
▶️andere Dienstleistungen sind grundsätzlich durch eine "Normale Rechnung" mit deutscher Umsatzsteuer abzurechnen.
5.) Bei Privatpersonen außerhalb der Europäischen Union (Drittland):
Für Privatpersonen in einem Drittland stehen Ihnen zwei Buchungskategorien zur Verfügung:
▶️ Normale Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer, die Sie für sonstige Dienstleistungen mit Leistungsort im Inland verwenden können,
▶️ Ausfuhrlieferungen an Drittländer für steuerfreie Warenlieferungen.
Tipp: Stellen Sie sicher, dass der Kunde als Kontakt vom Typ Person mit einer Adresse in einem Drittland angelegt ist, um die erweiterte Auswahl zu erhalten.
6.) Weitere Verbuchung
Erstellen Sie eine steuerbefreite Rechnung, so erscheint im Lexware Office Rechnungseditor automatisch ein weiteres Textfeld, in dem Sie den Grund der Steuerbefreiung angeben müssen.
Lexware Office bietet Ihnen hier bereits eine Standardformulierung an, welche für Dienstleistungen ins Ausland sowie Bauleistungen gesetzlich vorgeschrieben ist. Diese Formulierung können Sie jedoch je nach Steuerfall anpassen.
Nachdem Sie die Rechnung fertiggestellt haben, wird diese von Lexware Office automatisch korrekt verbucht. Dabei berücksichtigt Lexware Office je nach Auswahl auch das so genannte “Reverse Charge Verfahren”.
Bei Reverse-Charge Rechnungen geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über.
Wichtig⚠️ : Wenn Sie steuerfreie Lieferungen und/oder sonstige Leistungen im EU-Binnenmarkt erbringen, müssen Sie neben der Umsatzsteuervoranmeldung auch eine Zusammenfassenden Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern übermitteln.
Lexware Office berechnet alle Werte automatisch für Sie, ebenso wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung. Die Übermittlung der Zusammenfassenden Meldung ist ab der Version L möglich.
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