10-Tage-Regelung bei EÜR

USt-VA, Umsatzsteuer-Voranmeldung, EÜR, Umsatzsteuer-Vorauszahlung, Umsatzsteuer

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Verfasst von Emily Metcalfe
Vor über einer Woche aktualisiert

🔟 Was versteht man unter der 10-Tage-Regelung?

Grundsätzlich gilt in der EÜR das Zufluss-/Abflussprinzip.

Ausgenommen hiervon sind jedoch einige Ausnahmefälle, die regelmäßig und wiederkehrend am Jahresende/Jahresanfang erfolgen.

Dies betrifft dann im Ausgabenbereich Ihre z.B. Mietzahlung oder die Begleichung Ihrer Telefonrechnung.

Im Einnahmebereich könnte dies eine regelmäßige Zahlung eines Kunden in der ersten Januarwoche sein. Die Einnahme müsste hier dem vorausgegangenen Jahr zugeordnet werden, da sie dort die Leistung erbracht haben.

Hier greift dann die 10-Tage-Regelung, die für den Zeitraum von 10 Tagen vor Geschäftsjahresende und die ersten 10 Tage des neuen Geschäftsjahres gilt.

Innerhalb dieses Zeitraumes werden diese Einnahmen und Ausgaben in dem Geschäftsjahr erfasst, in welches sie tatsächlich gehören.

🧾 10-Tage-Regelung am Beispiel meiner Umsatzsteuer-Voranmeldung:

Einen dieser Ausnahmefälle stellt die Zahlung Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) dar.

Eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung, welche innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist grundsätzlich im Jahr Ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit einzuordnen.

👉 Haben Sie Ihre USt-VA für Dezember 2022 also in den ersten Januartagen übermittelt und die dazugehörige Zahlung findet bis zum 10.01.2023 statt, so ist dieser Geschäftsfall dem Jahr 2022 zuzuordnen.

💡 Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung, die innerhalb von 10 Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird (z. B. per Überweisung), auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar ist, wenn der 10.1. des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.

Wie kann ich die 10-Tage-Regelung in lexoffice berücksichtigen?

Leider kann die 10-Tage-Regel aktuell nicht automatisch in lexoffice abgebildet werden.

Daher empfehlen wir Ihnen, Ihren Beleg nicht der dazugehörigen Zahlung in der Bank zuordnen (denn das Wertstellungsdatum des Umsatzes kann nicht manuell angepasst werden), sondern die Zahlung mit der Zahlart "Privat" zu erfassen:

Bei Erfassung dieser Zahlung können Sie das Zahldatum manuell auf den 31.12. setzen, damit der Geschäftsfall ins richtige Jahr einfließt:

Die eigentliche Bankzahlung können Sie dann direkt auf die Kategorie "Privat" kategorisieren.

Eine andere Möglichkeit wäre den Vorgang außerhalb von lexoffice manuell in der EÜR in ELSTER oder smartsteuer anzupassen.

📩 Bitte halten Sie hinsichtlich der passenden Vorgehensweise auch Rücksprache zu Ihrer Steuerberatung.

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