Wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, muss grundsätzlich für jeden abgelaufenen Monat oder jedes abgelaufene Vierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Der aktuell für Sie geltende Meldezeitraum kann sich jedoch je nach Höhe Ihrer Steuerschuld ändern 👉 Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob sich in Ihrem Fall etwas daran ändert und halten im Zweifelsfall nochmal Rücksprache zu Ihrem Finanzamt.
⏳ Abgabefristen und Meldezeiträume:
Die Voranmeldung müssen Sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) elektronisch an das Finanzamt übermitteln. Für die Zusammenfassende Meldung gilt eine Abgabefrist zum 25. nach Ablauf des Meldezeitraums.
Nach Beantragung und Genehmigung zur Dauerfristverlängerung haben Sie einen Monat länger Zeit, die Umsatzsteuer-Voranmeldung zu elstern und zu bezahlen.
Des Weiteren ist für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Der Meldezeitraum für die Umsatzsteuer-Voranmeldungen im laufenden Jahr bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe der Vorjahressteuer.
Es gelten dabei folgende Regelungen:
Monatliche Abgabe: Hat Ihre Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 7.500 € betragen, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Vierteljährliche Abgabe: Wenn sich Ihre Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr auf 7.500 € oder weniger beläuft, können Sie Ihre USt-VA vierteljährlich bei Ihrem Finanzamt einreichen.
Hat Ihre Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 € betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.
🚀 Sie befinden sich im Gründungsjahr?
Sofern Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit neu beginnen, bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der zu erwartenden Steuerlast im Gründungsjahr.
Hierzu ist erforderlich, dass Sie im Rahmen einer Prognose die voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast bzw. den voraussichtlichen Vorsteuerüberschuss im Jahr der Neugründung ermitteln.
Beträgt die Steuer voraussichtlich mehr als 7.500 €, ist die USt-VA monatlich einzureichen.
Beträgt sie voraussichtlich nicht mehr als 7.500 €, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben.
Lassen Sie sich hierbei gerne von Ihrer Steuerberatung unterstützen.
💼 Was gilt für Kleinunternehmer?
Sollten Sie der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG) unterliegen, sind Sie von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich befreit.
In bestimmten Sonderfällen kann das Finanzamt Sie jedoch ebenso dazu auffordern, eine USt-VA abzugeben. Dies kann sich für Kleinunternehmer bspw. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten ergeben.
Aktuell ist es leider nicht möglich, innerhalb von lexoffice eine USt-VA für Kleinunternehmer zu erstellen und diese zu elstern.
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