Wer eine unternehmerische Tätigkeit ausübt, muss grundsätzlich für jeden abgelaufenen Monat oder jedes abgelaufene Vierteljahr eine Umsatzsteuer-Voranmeldung elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln.
Der aktuell für Sie geltende Meldezeitraum kann sich jedoch je nach Höhe Ihrer Steuerschuld ändern.
👉 Prüfen Sie daher rechtzeitig, ob sich in Ihrem Fall etwas daran ändert und halten im Zweifelsfall nochmal Rücksprache zu Ihrem Finanzamt.
Abgabefristen und Meldezeiträume
📅 Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Die Voranmeldung müssen Sie spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Vierteljahr, Monat) elektronisch an das Finanzamt übermitteln.
Der Meldezeitraum für die USt-VA im laufenden Jahr bestimmt sich regelmäßig nach der Höhe der Vorjahressteuer.
📅 Zusammenfassende Meldung (ZM)
Für die ZM gilt eine Abgabefrist zum 25. nach Ablauf des Meldezeitraums.
📅 Auswirkung der Dauerfristverlängerung
Nach Beantragung und Genehmigung zur Dauerfristverlängerung haben Sie einen Monat länger Zeit, die USt-VA zu elstern und zu bezahlen.
📅 Umsatzsteuererklärung
Des Weiteren ist für das Kalenderjahr eine Umsatzsteuererklärung einzureichen.
Es gelten dabei folgende Regelungen
Monatliche Abgabe: Hat Ihre Steuerschuld des vorangegangenen Kalenderjahres mehr als 7.500 € betragen, müssen Sie im laufenden Jahr monatlich Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben.
Vierteljährliche Abgabe: Wenn sich Ihre Steuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr auf 7.500 € oder weniger beläuft, können Sie Ihre USt-VA vierteljährlich bei Ihrem Finanzamt einreichen.
Hat Ihre Vorjahressteuer nicht mehr als 1.000 € betragen, kann Sie das Finanzamt von der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen befreien.
👉 Ab dem Jahr 2025 beträgt diese Grenze 2.000 € (gemessen an der Steuer aus 2024).
🚀 Sie befinden sich im Gründungsjahr?
Sofern Sie Ihre unternehmerische Tätigkeit neu beginnen, bestimmt sich der Voranmeldungszeitraum nach der zu erwartenden Steuerlast im Gründungsjahr.
Hierzu ist erforderlich, dass Sie im Rahmen einer Prognose die voraussichtliche Umsatzsteuerzahllast bzw. den voraussichtlichen Vorsteuerüberschuss im Jahr der Neugründung ermitteln.
Beträgt die Steuer voraussichtlich mehr als 7.500 €, ist die USt-VA monatlich einzureichen.
Beträgt sie voraussichtlich nicht mehr als 7.500 €, ist die Voranmeldung vierteljährlich abzugeben.
👉 Lassen Sie sich hierzu auch gerne von einer Steuerkanzlei beraten.
💼 Was gilt für Kleinunternehmer?
Sollten Sie der Kleinunternehmerregelung (§ 19 Umsatzsteuergesetz - UStG) unterliegen, sind Sie von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen grundsätzlich befreit.
In bestimmten Sonderfällen kann das Finanzamt jedoch auch Kleinunternehmer dazu auffordern, eine USt-VA abzugeben. Dies kann sich bspw. für grenzüberschreitende Sachverhalte ergeben.
Aktuell ist es leider nicht möglich, innerhalb von Lexware Office eine USt-VA für Kleinunternehmer zu erstellen und diese zu elstern.
🤔 Wie ändere ich den Meldezeitraum für meine USt-VA?
Den Meldezeitraum für Ihre USt-VA können Sie unter Einstellungen>Allgemeine Einstellungen anpassen:
Diese Einstellung bewirkt, dass Ihnen die Werte Ihrer Zahllast im Dashboard anhand des von Ihnen eingestellten Meldezeitraumes angezeigt werden:
Außerdem wird Ihnen die Umsatzsteuerzahllast direkt für den eingestellten Meldezeitraum angezeigt, sobald Sie diese über Buchhaltung>ELSTER aufrufen.
Sollten Sie innerhalb der USt-Zahllast versehentlich einen abweichenden Zeitraum statt des von Ihnen hinterlegten Meldezeitraumes ausgewählt haben, erhalten Sie - beim Versuch diese an ELSTER zu übermitteln - automatisch einen Hinweis, sodass Sie den Zeitraum nochmal umstellen können, um keinen abweichenden Zeitraum zu übermitteln.
Meldezeitraum USt-VA, Abgabefrist USt-VA, Umsatzsteuervoranmeldung