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Investitionszuschüsse und -zulagen

Echter Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Subvention

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Verfasst von Carsten
Vor über 2 Monaten aktualisiert

📖 Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)

Verwenden Sie diese Einnahmen-Kategorie für erhaltene Förderzahlungen von Dritten aus öffentlicher oder privater Hand, (z.B. Staat, Bundesland, Institute).

In der Praxis wird der Zuschuss auch als Zuwendung, Beihilfe oder Subvention bezeichnet.

Investitionszuschüsse sind..

  • vorgesehen für bestimmte begünstigte oder geförderte Zwecke mit der wirtschaftliche oder politische Förderungsziele verfolgt werden
    ( z.B. Kauf einer umweltfreundlichen Produktionsmaschine, energetisch modernen Heizungen, Werbemaßnahmen für das Stadtmarketing).

  • ohne Gegenleistung oder Rückzahlung

  • grundsätzlich (Einkommens-) steuerpflichtig und somit als Einnahme zu erfassen. Allerding fällt dafür keine Umsatzsteuer an. ⚠️ Nachträgliche Preisnachlässe werden nicht einfach dadurch umsatzsteuerfrei, wenn man sie als „Zuschuss“ deklariert.


📖 Investitionszulagen (steuerfrei)

Steuerfreie Investitionszulagen sind den steuerpflichtigen Investitionszuschüssen sehr ähnlich.

Die steuerfreien Investitionszulagen sind...

  • staatliche Zahlungen die für gewisse, ganz klar definierte Investitionen gewährt werden.

  • zuvor beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Ein berechtigter Anspruch auf Investitionszulagen ist immer an konkrete gesetzliche Vorgaben geknüpft wie Fördergebiete (z.B. Bundesland, Region) und Arten von Investition.

  • steuerlich nicht dem Gewinn zuzurechnen. In der Buchhaltung werden diese zwar erfolgswirksam gebucht, aber bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns können diese wieder abgezogen werden. ⚠️ Diese Korrektur geschieht nicht automatisiert in Lexware Office. Falls Sie diese Kategorie verwenden, wenden Sie sich daher bitte bei Erstellung des Jahresabschluss an Ihren Steuerberater.

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