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Investitionszuschüsse und -zulagen
Investitionszuschüsse und -zulagen

Echter Zuschuss, Zuwendung, Beihilfe, Subvention

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Verfasst von Carsten
Vor über einer Woche aktualisiert

Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)

  • Verwenden Sie diese Einnahmen-Kategorie für erhaltene Förderzahlungen von Dritten aus öffentlicher oder privater Hand, (z.B. Staat, Bundesland, Institute).

  • In der Praxis wird der Zuschuss auch als Zuwendung, Beihilfe oder Subvention bezeichnet.

  • Sie sind für bestimmte begünstigte oder geförderte Zwecke vorgesehen mit der wirtschaftliche oder politische Förderungsziele verfolgt werden (z.B. Kauf einer umweltfreundlichen Produktionsmaschine, energetisch modernen Heizungen, Werbemaßnahmen für das Stadtmarketing).

  • Charakteristisch für Investitionszuschüsse ist, dass dafür keine Gegenleistung oder Rückzahlung verlangt wird, wie es normalerweise bei Einnahmen der Fall ist.

  • Daher sind diese (echten) Zuschüsse grundsätzlich (Einkommens-) steuerpflichtig. Umsatzsteuer fällt dafür allerdings keine an.

  • Achtung: Nachträgliche Preisnachlässe werden nicht einfach dadurch umsatzsteuerfrei, dass man sie als „Zuschuss“ deklariert.


Investitionszulagen (steuerfrei)

Steuerfreie Investitionszulagen sind den steuerpflichtigen Investitionszuschüssen sehr ähnlich. Die Unterschiede definieren sich durch folgende Punkte.

  • Investitionszulagen sind staatliche Zahlungen die für gewisse, ganz klar definierte Investitionen gewährt werden.

  • Dabei müssen diese Investitionszulagen zuvor beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Ein berechtigter Anspruch auf Investitionszulagen ist immer an konkrete gesetzliche Vorgaben geknüpft wie bestimmte Fördergebiete (z.B. Bundesland, Region) und Arten von Investition.

  • Der größte Unterschied zu den Investitionszuschüsse ist, dass die Investitionszulagen steuerlich nicht dem Gewinn zugerechnet werden. In der Buchhaltung werden diese zwar erfolgswirksam gebucht, aber bei der Ermittlung des steuerliches Gewinns können diese wieder abgezogen werden. Diese Korrektur geschieht nicht automatisiert in lexoffice. Falls Sie diese Kategorie verwenden, wenden Sie sich daher bitte bei Erstellung des Jahresabschluss an Ihren Steuerberater.


Hinweis: Handelt es sich um andere Zuschüsse (wie z.B. der "Corona Soforthilfe-Zuschuss") die also nicht für konkrete Investitionen gewährt werden, so könne Sie diese ebenso in lexoffice erfassen, wie hier beschrieben.

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