📖 Investitionszuschüsse (steuerpflichtig)
Verwenden Sie diese Einnahmen-Kategorie für erhaltene Förderzahlungen von Dritten aus öffentlicher oder privater Hand, (z.B. Staat, Bundesland, Institute).
In der Praxis wird der Zuschuss auch als Zuwendung, Beihilfe oder Subvention bezeichnet.
Investitionszuschüsse sind..
vorgesehen für bestimmte begünstigte oder geförderte Zwecke mit der wirtschaftliche oder politische Förderungsziele verfolgt werden
( z.B. Kauf einer umweltfreundlichen Produktionsmaschine, energetisch modernen Heizungen, Werbemaßnahmen für das Stadtmarketing).
ohne Gegenleistung oder Rückzahlung
grundsätzlich (Einkommens-) steuerpflichtig und somit als Einnahme zu erfassen. Allerding fällt dafür keine Umsatzsteuer an. ⚠️ Nachträgliche Preisnachlässe werden nicht einfach dadurch umsatzsteuerfrei, wenn man sie als „Zuschuss“ deklariert.
📖 Investitionszulagen (steuerfrei)
Steuerfreie Investitionszulagen sind den steuerpflichtigen Investitionszuschüssen sehr ähnlich.
Die steuerfreien Investitionszulagen sind...
staatliche Zahlungen die für gewisse, ganz klar definierte Investitionen gewährt werden.
zuvor beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Ein berechtigter Anspruch auf Investitionszulagen ist immer an konkrete gesetzliche Vorgaben geknüpft wie Fördergebiete (z.B. Bundesland, Region) und Arten von Investition.
steuerlich nicht dem Gewinn zuzurechnen. In der Buchhaltung werden diese zwar erfolgswirksam gebucht, aber bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns können diese wieder abgezogen werden. ⚠️ Diese Korrektur geschieht nicht automatisiert in Lexware Office. Falls Sie diese Kategorie verwenden, wenden Sie sich daher bitte bei Erstellung des Jahresabschluss an Ihren Steuerberater.