Ab dem 1.1.2020 wird bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zwingend vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger mit einer gültigen und zutreffenden USt-ID auftritt und dass die Lieferung in der zusammenfassenden Meldung zutreffend erfasst worden ist.
Um sicher zu gehen, ermöglicht Ihnen Lexware Office mit einem Klick die qualifizierte Prüfung beim Bundeszentralamt für Steuern durchzuführen.
Sobald Sie steuerfreie Rechnungen für Ihren Kunden erlauben und eine Umsatzsteuer-IdNr. eintragen, können Sie diese mit einem Klick im Kontaktdialog "Jetzt prüfen":
Sie erhalten unmittelbare Rückmeldung über die Gültigkeit.
Die vom BZSt übermittelte elektronische Antwort (Datensatz) wird automatisch in der Protokollierung in Lexware Office (zu finden unter dem Zahnrad rechts oben) gespeichert.
Ohne Lexware Office können Sie die Prüfung wie folgt durchführen:
Hier erhalten Sie Auskunft darüber, ob die vom Kunden angegebene USt-ID, in dem Mitgliedstaat der sie erteilt hat, gültig ist.
2. Schritt - die qualifizierte Bestätigung
Hier können Sie zusätzlich abfragen, ob der Firmenname, die Rechtsform, der Firmenort mit Postleitzahl und Straße in der Unternehmerdatei des jeweiligen Mitgliedstaates übereinstimmen. Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen dafür zur Auswahl:
Direkt über die Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
Per E-Mail, Post oder auch Telefon
Hinweis: Neue USt-ID der Niederlande ab 1.1.2020
Ab dem 1.1.2020 gelten für in den Niederlanden registrierte Einzelunternehmen verpflichtend neue USt-ID Nummern. Diese haben einen anderen Aufbau als die bisherigen.
Daher gilt:
Für Zeiträume bis zum 31.12.2019 ist die bisherige (alte) USt-IDNr. in der Rechnung zu verwenden.
Für Zeiträume ab dem 1.1.2020 ist die neue USt-IDNr. in der Rechnung anzugeben.
Wenn für bis zum 31.12.2019 ausgeführte Leistungen die Rechnung erst in 2020 erteilt wird, kann in der Rechnung entweder die alte oder die neue USt-IDNr. angegeben werden.
Stichwortsuche: USt-ID Prüfung; BZSt