Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) vereinfacht die zentrale Meldung grenzüberschreitende Umsätze innerhalb der EU und die Abführung der Umsatzsteuer im entsprechenden Zielland.
Bevor Sie die Vorteile des Verfahrens nutzen können, muss zuerst eine Registrierung beim Bundeszentralamts für Steuern erfolgen.
Ob Sie gerade die Umsatzschwelle überschreiten, die ersten Schritte für das OSS-Verfahren planen oder sich einfach Klarheit verschaffen wollen – hier erfahren Sie alles, was Sie wissen müssen, um gut vorbereitet zu sein!
Für eine erfolgreiche Registrierung und die anschließende Anwendung haben wir Ihnen eine Checkliste zusammengestellt, an der Sie sich orientieren können:
✔️ Wann muss ich mich für das OSS-Verfahren registrieren?
🇪🇺 Bei grenzüberschreitenden Umsätzen innerhalb der EU:
Wenn Sie Waren oder Dienstleistungen an Privatpersonen in anderen EU-Ländern verkaufen (z. B. über einen Onlineshop).
💸 Umsatzschwelle von 10.000 € überschritten:
Sobald Ihr gesamter EU-weiter Umsatz im aktuellen Jahr oder im Vorjahr über 10.000 € netto liegt, müssen Sie das OSS-Verfahren nutzen.
🕓 Vor Aufnahme der steuerpflichtigen Umsätze:
Die Registrierung beim OSS muss vor dem ersten steuerpflichtigen Geschäft erfolgen, das diese Regel betrifft.
👉 Ausführliche Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt.).
✔️ So prüfen Sie, ob Sie die Umsatzschwelle überschreiten
Liegt Ihr gesamter Umsatz an Privatpersonen im EU-Ausland im aktuellen Jahr oder im Vorjahr über 10.000 € netto, müssen Sie sich für das OSS-Verfahren registrieren.
Wechseln Sie in den ELSTER-Bereich (über Buchhaltung>ELSTER) und stellen Sie Ihr Menü auf OSS-EU-Regelung (1) ein.
Hier werden Ihnen Ihre Umsätze aus dem aktuellen Jahr (2) und dem Vorjahr (3) angezeigt, sodass Sie direkt nachvollziehen können, ob eine Registrierung für Sie erforderlich ist oder wird.
👩🏫 Wenn Sie sich unsicher sind, ob das OSS-Verfahren für Sie relevant ist, empfehlen wir frühzeitig die Beratung durch eine Steuerkanzlei in Anspruch zu nehmen.
✔️ Wo kann ich mich für das OSS-Verfahren registrieren?
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen
Für das One-Stop-Shop-Verfahren benötigen Sie eine USt-IdNr., die Sie vorab beim BZStOnline-Portal beantragen können.
💻 Online-Antrag:
Nutzen Sie das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern BZStOnline-Portal (BOP).
Dort können Sie den Antrag bequem elektronisch stellen.
📝 Benötigte Angaben:
Ihre Steuernummer, die Sie vom zuständigen Finanzamt erhalten haben.
Ihre vollständigen Unternehmensdaten, z. B. Name, Adresse und Art der Tätigkeit.
🕓 Bearbeitungszeit:
Die Bearbeitung dauert in der Regel einige Tage bis wenige Wochen. Die USt-IdNr. wird Ihnen dann schriftlich zugeschickt.
Registrierung für das OSS-Verfahren
Sobald Sie Ihre USt-IdNr. erhalten haben, können Sie sich im BZStOnline-Portal (BOP) für das OSS-Verfahren registrieren.
💻 Online-Antrag:
Melden Sie sich im Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern BZStOnline-Portal (BOP) an. Dafür benötigen Sie ein Benutzerkonto.
📝 Antrag auf OSS-Registrierung stellen:
Nach dem Login finden Sie die Möglichkeit, sich für das OSS-Verfahren zu registrieren.
Geben Sie die erforderlichen Informationen zu Ihrem Unternehmen an, wie:
Steuernummer.
Unternehmensdaten (Name, Adresse).
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.)
🕓 Bestätigung abwarten:
Nach der Bearbeitung erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Registrierung sowie Ihre OSS-Steuernummer.
✔️ Einstellungen in Ihrem Account aktualisieren
Sobald Sie sich für das OSS-Verfahren registriert haben, ist es notwendig zu hinterlegen, dass Ihre Umsätze mit der EU-Zielland-Steuer (OSS) besteuert werden sollen.
Dazu finden Sie in den allgemeinen Einstellungen (über Einstellungen>Allgemeine Einstellungen) den Bereich Umsatzsteuer bei Privatpersonen im EU-Ausland.
Hier können Sie die Auswahl hinterlegen:
👉 Scrollen Sie bis an das Seitenende, um Ihre Änderung zu speichern.
✔️ So buchen Sie Ihre Einnahmen an Privatpersonen im EU-Ausland
Sie schreiben eine Rechnung:
Wie Sie eine Rechnung mit EU-Zielland-Steuer erstellen können, erfahren Sie in unserer Schritt-für-Schritt-Anleitung:
Sie erfassen eine Einnahme in der Belegerfassung:
Sobald Sie in Ihren allgemeinen Einstellungen hinterlegt haben, dass Ihre Umsätze mit der EU-Zielland-Steuer besteuert werden, stehen Ihnen für diese Einnahmen die Kategorien Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig und Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig zur Verfügung:
✔️ Ausweis der Einnahmen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA)
Innergemeinschaftliche Fernverkaufsumsätze und elektronische Dienstleistungen müssen in der Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) unter der Kennziffer 45 gemeldet werden. Diese Umsätze beeinflussen jedoch nicht die berechnete Zahllast.
Stattdessen werden die Fernverkäufe nur als Bemessungsgrundlage in der USt-VA ausgewiesen. Sie dienen lediglich als Nachweis über die getätigten Umsätze im Fernverkauf.
Konkret bedeutet das:
✅ Fernverkäufe werden unter der Position "Übrige nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort nicht im Inland)" aufgeführt.
❌ Dabei wird kein Steuerbetrag ausgewiesen, und die Umsätze fließen nicht in die Zahllast ein.
Die Umsätze aus dem OSS-Verfahren werden hingegen quartalsweise elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gemeldet.
Das BZSt leitet die fällige Umsatzsteuer anschließend an die jeweiligen EU-Mitgliedstaaten weiter.
Wie Sie die Quartalsmeldung der EU-Zielland-Steuer vornehmen können, erklären wir im nächsten Schritt unserer Checkliste.
✔️ Quartalsmeldung der EU-Zielland-Steuer beim BZSt.
Sobald Sie für das OSS-Verfahren registriert sind und entsprechende Umsätze getätigt haben, sind Sie infolgedessen auch zur Meldung der Steuern verpflichtet.
Dies gilt auch, wenn Sie in einem Quartal keine Steuern zu melden haben. In diesem Fall muss dann eine sogenannte "Nullmeldung" abgegeben werden.
Weitere Informationen finden Sie auch in unserem Wissensartikel:
One-Stop-Shop, OSS, Steueranmeldung, EU-Zielland-Steuer, BOP, OSS- Export, BZSt, Quartalsmeldung