Im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit kann es zu Anlässen kommen, wo Sie Geschäftspartner:innen oder aber auch Ihre Arbeitnehmer:innen bewirten. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, wann diese Kosten als Betriebsausgaben abziehbar sind und wo der Unterschied zwischen einem Geschäftsessen und Arbeitnehmerbewirtung liegt.
Bewirtungskosten (mit Geschäftspartnern)
Sie möchten geschäftliche Dinge mit Berufskolleg:innen oder Geschäftspartner:innen besprechen? Das können Sie gerne auch bei einem gemeinsamen Mittag- oder Abendessen.
Was die Rechnung betrifft, da hat das Finanzamt klare Vorstellungen. Mit folgenden Angaben muss ein Bewirtungsbeleg ausgestellt sein.
Gesamtbetrag unter 250,00 Euro (Kleinsbetragrechnung):
Name und Anschrift des Restaurants
Ort und Datum
Rechnungsnummer
Anlass des Bewirtung (Geschäftsessen reicht dem Finanzamt hier nicht)
Speisen und Getränke sind einzeln aufgeführt (es reicht z.B. "Menü 1")
Preis (der muss in der Höhe angemessen sein)
Hinweis auf die zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Bewirtete Personen (Namen handschriftlich vermerken genügt)
Bei Rechnungen über 250,00 Euro zusätzlich:
Steuernummer/UStID des Restaurants
Welche Kosten erkennt das Finanzamt bei einem Geschäftsessen an?
Der Anlass und auch Höhe des Betrages geben keinen Grund zum Misstrauen? Dann sind 70% der Bewirtungskosten als Betriebsausgaben abziehbar. Die restlichen 30% nicht, denn Sie haben ja selbst mit am Essen teilgenommen. Dafür ist aber die auf der Rechnung ausgewiesene Steuer zu 100% abzugsfähig.
Hört sich kompliziert an? Ist es aber nicht. Erfassen Sie einfach in in der Belegerfassung den Rechnungsbetrag mit der Kategorie Bewirtungskosten (mit Geschäftspartnern), den Rest übernimmt Lexware Office für Sie.
Übrigens, Kundenpflege oder Kundengewinnung kann auch ein angemessener Anlass für ein Geschäftsessen sein.
Bewirtungskosten (nur Mitarbeiter:innen)
In manchen Fällen wie einer Weihnachts- oder Firmenfeier fallen betriebliche veranlasste Bewirtungskosten bei der Bewirtung eigener Arbeitnehmer:innen an. Die hierbei anfallenden Bewirtungskosten sind komplett abzugsfähig. Das gilt auch, wenn Partner und Kinder zu der Veranstaltung geladen sind. Hierzu können Sie in Lexware Office die Kategorie Bewirtungskosten (nur MA) nutzen.
Sobald jedoch wieder Geschäftspartner:innen bewirtet werden, dürfen die Ausgaben nicht mehr vollständig abgezogen werden, sondern sollten aufgeteilt werden.
Abschließend ist die Darreichung kleinerer Speisen und Getränke (z.B. Kekse, Butterbrezel mit Getränk oder Kaffee mit einem Stück Kuchen) von einer Bewirtung abzugrenzen. Diese Beispiele fallen unter die Kategorie Aufmerksamkeiten bzw. betriebliche Besprechungen.
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