Normalerweise ist der Unternehmer, der die Leistung erbringt, der Schuldner der Umsatzsteuer. Es gibt aber Ausnahmen - die gelten unter anderem für den Spezialfall der Bauleistungen, beispielsweise beauftragt der Bauunternehmer A einen anderen Bauunternehmer B mit dem Einbau einer Heizung.Diese Ausnahmen fallen unter das sogenannte Reverse-Charge Verfahren.
Wichtig: In der Rechnung muss ein Hinweis erfolgen, dass Bauunternehmen A als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet.