Der §13b des Umsatzsteuergesetzes behandelt u.a. Fälle, in denen der Empfänger einer Leistung der Steuerschuldner für die Umsatzsteuer ist.
Beispielsweise erbringt ein ausländischer Unternehmer (nicht EU ansässig - also Drittland) eine Leistung für einen deutschen Unternehmer. Der deutsche Unternehmer ist als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldig und muss diese an das Finanzamt abführen. Es handelt sich um das Reverse-Charge Verfahren.
Stichwörter: Reverse Charge, Fremdleistungen §13b Drittland