Der Erwerber bzw. Käufer im Einfuhrland schuldet die Umsatzsteuer, kann diese aber gleichzeitig als Vorsteuer abziehen.
Voraussetzung ist, dass die Rechnung die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer von Lieferant und Kunde enthält sowie den Hinweis auf Steuerfreiheit der Lieferung.
Beispiel:
Sie erhalten Leistungen von einem Lieferanten aus Frankreich. Sie schulden die Umsatzsteuer, können diese aber als Vorsteuer parallel abziehen. Die Rechnung muss dafür zwingend die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des französischen Lieferanten beinhalten und steuerfrei gestellt sein.