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Kleinunternehmerregelung

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Verfasst von Emily Metcalfe
Vor über einem Monat aktualisiert

Die Kleinunternehmerregelung ist eine optionale Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht für Gründer:innen und Kleinstunernehmer:innen, die eine Vereinfachung der gesetzlichen Vorgaben rund um die Umsatzsteuer ermöglicht.

In diesem Fall dürfen Sie Ihre Rechnungen ohne den Ausweis von Umsatzsteuer schreiben, sind aber auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt.



Wo kann ich den Antrag zur Kleinunternehmerregelung stellen?

🏢 Sie können die Kleinunternehmerregelung bei dem für Sie zuständigen Finanzamt beantragen.

👥 Die Kleinunternehmerregelung steht Gewerbetreibenden, Selbständigen, Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten offen.

👉 Sie sind nicht verpflichtet, diese Regelung zu nutzen, wenn Sie sich dagegen entscheiden.

🕓 Sie können die Regelung jederzeit beantragen.

🆕 Seit dem 01.01.2025 gelten Sie bei Ihrer Gründung bis zum Überschreiten der Umsatzgrenzen zunächst als Kleinunternehmer. Sie können jedoch direkt bei der Unternehmensgründung oder auch rückwirkend beim Finanzamt auf die Anwendung der ( §19 Abs. 3 UStG ).


Welche Umsatzgrenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung?

Folgende Umsatzgrenzen sind für den Antrag entscheidend und dürfen nicht überschritten werden:

  • Sie können die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn Ihr Umsatz im vorherigen Jahr 25.000 € oder weniger war.

  • Zusätzlich darf der Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 € betragen.

Sofern Sie die Kleinunternehmerregelung bereits anwenden, empfehlen wir in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob Sie die Umsatzschwelle überschreiten und ggf. auch unterjährig zur Regelbesteuerung wechseln müssen.

Weitere Informationen finden Sie hier:


Vor- und Nachteile der Kleinunternehmerschaft

✅ Keine Umsatzsteuer, die Einnahmen sind somit "Brutto".

✅ Grundsätzlich keine Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen/-erklärungen.

✅ E-Rechnungen müssen nicht erstellt werden.

✅ Leichtere Buchführung und somit weniger Aufwand.

❌ Keine Vorsteuerabzugsberechtigung.

❌ Ihre Kunden (Unternehmer) können keinen Vorsteuerabzug aus Ihren Rechnungen ziehen.

❌ Umsatzgrenzen sind im Auge zu behalten, da ein unterjähriger Wechsel erforderlich werden kann.

Ausnahmen sind weiterhin anmelde- und erklärungspflichtig.

❌ Durch den Wechsel von der Regelbesteuerung zur Kleinunternehmerschaft kann es zu einer Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG kommen. (Vor allem bei kürzlich angeschafften Anlagevermögen mit einem Vorsteuerbetrag von > 1.000 EUR ).


Kleinunternehmerregelung in Ihren Einstellungen hinterlegen

Wählen Sie in Ihren allgemeinen Einstellungen (über Einstellungen>Allgemeine Einstellungen) die Option Umsatzsteuerbefreit aus und aktivieren Sie den Haken bei Kleinunternehmer.

Auf jeder Rechnung- oder Rechnungskorrektur ein Zusatz mit Hinweis auf die Steuerbefreiung aufgeführt sein, z.B. Der Rechnungsbetrag ist Gegenstand der Kleinunternehmerbesteuerung nach §19 UStG.

Den Text können Sie über das Stift-Symbol selbstständig anpassen:


Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) abgeben müssen.

Da Sie in diesem Fall Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen, dürfen Sie für Ausgaben auch keine Vorsteuer abziehen.

Es gibt jedoch Ausnahmefälle, bei denen auch Kleinunternehmer vom Finanzamt aufgefordert werden können, unterjährig eine USt-VA abzugeben. Dies betrifft bspw. Kleinunternehmer, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt bekommen haben.

In folgenden Fällen sind Kleinunternehmer zur Abgabe einer USt-VA verpflichtet:

🇪🇺 Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer für Warenbezüge aus EU-Mitgliedstaaten ins Inland entrichten müssen (innergemeinschaftliche Erwerbe, §1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

👤 Kleinunternehmer, die als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten müssen (Reverse-Charge-Verfahren, §13b Abs. 5 UStG)

👤 Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes schulden (§25b Abs. 2 UStG)

🚗 Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG)

👉 Eine USt-VA für Kleinunternehmer lässt sich mit Lexware Office aktuell nicht erstellen.

👉 Ab dem Jahr 2024 sind Kleinunternehmer von der Abgabepflicht einer jährlichen Umsatzsteuererklärung befreit, außer das Finanzamt fordert explizit eine Erklärung an.

Hier muss allerdings nur der Umsatz aus dem Jahr der Erklärung und der des Vorjahres auf der ersten Seite der Erklärung eingetragen werden.

Beide Meldungen können Sie direkt über ELSTER Ihr Online-Finanzamt vornehmen.


E-Rechnungen und Kleinunternehmer

✔️ Kleinunternehmer sind nicht dazu verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Die Rechnungen können somit wie gewohnt ausgestellt werden.

✔️ Kleinunternehmer müssen jedoch, wie alle anderen Unternehmer, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können

Doch keine Sorge – mit Lexware Office sind Sie bestens vorbereitet 🙌🏼


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