Die Kleinunternehmerregelung bietet Selbständigen und kleinen Unternehmen viele Vorteile – aber nur, solange die Umsatzgrenzen eingehalten werden. Doch was passiert, wenn Sie die Grenze überschreiten? Und wie können Sie rechtzeitig prüfen, ob ein Wechsel zur Regelbesteuerung bevorsteht?
Zusätzlich bringt das Jahressteuergesetz 2024 einige wichtige Änderungen für Kleinunternehmer mit sich, die Sie kennen sollten.
In diesem Artikel zeigen wir Ihnen, wie Sie frühzeitig Klarheit über Ihre Umsatzgrenzen schaffen und welche neuen Regelungen ab 2025 gelten.
Wer gilt als Kleinunternehmer?
Bisher galt 👉 Selbständige konnten die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) nutzen, wenn ihr Umsatz (nicht der Gewinn!) im vorherigen Jahr unter 22.000 € lag und im aktuellen Jahr voraussichtlich nicht mehr als 50.000 € betragen würde.
💡 Ab dem 01.01.2025 gelten neue Grenzen:
Sie können die Kleinunternehmerregelung anwenden, wenn Ihr Umsatz im vorherigen Jahr 25.000 € oder weniger war.
Zusätzlich darf der Umsatz im laufenden Jahr nicht mehr als 100.000 € betragen.
Hierbei zählt jetzt der tatsächliche Umsatz und nicht eine voraussichtliche Umsatzprognose.
👉 Bei der Prüfung des Gesamtumsatzes werden die Nettoumsätze, also ohne Umsatzsteuer, berücksichtigt. Bisher wurden die Bruttoumsätze herangezogen.
Überschreitung der Umsatzschwelle - Wechsel zur Regelbesteuerung und das auch unterjährig!
Liegt Ihr Gesamtumsatz über 25.000 €, können Sie die Kleinunternehmerregelung im Folgejahr nicht mehr nutzen.
Ob das nun auch einen unterjährigen Wechsel für Sie bedeutet, hängt von der Höhe Ihres Gesamtumsatzes im laufenden Jahr ab:
✅ Weitere Anwendung der Kleinunternehmerregelung:
Sofern Ihr Gesamtumsatz unter 100.000 € bleibt, dürfen Sie die Regelung im laufenden Jahr weiter anwenden.
🔁 Unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung:
Überschreiten Sie im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 € Umsatz, müssen Sie unterjährig zur Regelbesteuerung wechseln.
Das heißt:
👉 Bereits der Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, unterliegt der Regelbesteuerung.
👉 Es kann vorkommen, dass Sie mitten im Jahr zur Regelbesteuerung wechseln müssen.
⏱️ Wir empfehlen Ihnen in regelmäßigen Abständen zu prüfen, ob Sie die Umsatzgrenze überschreiten, sodass Sie zeitnah Kontakt zu Ihrem Finanzamt aufnehmen und die Umstellung zur Regelbesteuerung in Ihrem Account durchführen können.
Was bedeutet Regelbesteuerung?
Die Regelbesteuerung bestimmt die Art, wie Unternehmen mit Umsatzsteuer und Vorsteuer umgehen.
🧾 Sie stellen Ihren Kunden Rechnungen aus, in denen Sie die Umsatzsteuer separat ausweisen. Diese müssen Sie später an das Finanzamt abführen.
💰 Gleichzeitig dürfen Sie die Vorsteuer (die Umsatzsteuer, die Sie selbst bei Einkäufen oder Ausgaben gezahlt haben) vom Finanzamt zurückfordern – allerdings nur, wenn Ihre Umsätze nicht unter die Ausschlussregelungen (§ 15 Abs. 1a – Abs. 2 UStG) fallen.
🌱 Was gilt im Gründungsjahr?
Im Gründungsjahr ist für Sie die Grenze in Höhe von 25.000 € maßgebend. Überschreiten Sie mit Ihrem Gesamtumsatz im ersten Jahr diese Grenze, verlieren Sie den Anspruch auf die Kleinunternehmerregelung mit dem ersten Umsatz, der die Grenze überschreitet.
Übrigens: Der Umsatz wird bei einer unterjährigen Gründung, nicht wie bisher, auf einen Jahresumsatz hochgerechnet. Maßgebend ist nun der tatsächliche Umsatz im Jahr.
💡Um den unterjährigen Wechsel zur Regelbesteuerung und die damit verbundenen Umstellungen zu vermeiden, lohnt es sich, bereits bei der Gründung abzuwägen, ob die Anwendung der Regelbesteuerung von Beginn an sinnvoller ist.
📋 So kontrollieren Sie, ob Sie die Umsatzschwelle für Kleinunternehmer überschritten haben oder kurz davor stehen
Stellen Sie die Übersicht in Ihrem Dashboard auf "Nach Zahldatum" (1) und auf "Aktuelles Jahr" (2). Anschließend können Sie anhand Ihrer Einnahmen (3) sehen, ob die Umsatzschwelle von 25.000 € bzw. 100.000 € überschritten wurde:
🤔 Ich habe die Grenze überschritten, wie geht es nun weiter?
Informieren Sie das Finanzamt, dass Sie die Kleinunternehmergrenze überschritten haben und nun umsatzsteuerpflichtig sind. In diesem Zusammenhang können Sie auch direkt eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer beantragen.
Das Finanzamt teilt Ihnen anschließend mit, in welchem Zeitraum Sie Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen einreichen müssen. Ab dann sind Sie verpflichtet, Ihre Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht beim Finanzamt abzugeben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
✏️ Folgende Änderungen sind nun in den allgemeinen Einstellungen vorzunehmen:
Stellen Sie von umsatzsteuerbefreiter Kleinunternehmer auf Netto- bzw. Brutto-Preise um:
Bestimmen Sie auch die für Sie geltende Besteuerungsart (Ist oder Soll-Versteuerung) sowie Ihren Voranmeldungszeitraum:
👩🏫 Lassen Sie sich beim Wechsel von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung von einer Steuerkanzlei beraten. So erhalten Sie individuelle Unterstützung und vermeiden mögliche Fehler.
E-Rechnungen und Kleinunternehmer
Kleinunternehmer sind nicht dazu verpflichtet, E-Rechnungen auszustellen. Die Rechnungen können somit wie gewohnt ausgestellt werden.
Nutzen Sie den Jahreswechsel als Gelegenheit, den Vermerk zu §19 UStG zu überprüfen. Dieser Hinweis wird automatisch auf Ihren Rechnungen und Rechnungskorrekturen eingefügt. Sie können den Text selbstständig in den allgemeinen Einstellungen (über Einstellungen>allgemeine Einstellungen) anpassen.
Wir empfehlen eine Formulierung wie z.B. "Der Rechnungsbetrag ist Gegenstand der Kleinunternehmerregelung nach §19 UStG."
Kleinunternehmer müssen jedoch, wie alle anderen Unternehmer, ab dem 01.01.2025 E-Rechnungen empfangen können.
Doch keine Sorge – mit Lexware Office sind Sie bestens vorbereitet 🙌🏼
Hier finden Sie weitere Informationen:
🌍 Kleinunternehmer in der EU
🇪🇺 Die neue Regelung erlaubt es auch Unternehmern aus anderen EU-Ländern, die Kleinunternehmerregelung in Deutschland zu nutzen.
🇩🇪 Umgekehrt können deutsche Kleinunternehmer die Regelung für Umsätze im EU-Ausland anwenden, sofern der Umsatz im EU-Ausland im Vorjahr und im aktuellen Jahr jeweils unter 100.000 € netto liegt.
Für die EU-Kleinunternehmerregelung ist eine Registrierung beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erforderlich.
Anschließend erhält das Unternehmen vom Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer.
💡 Wichtig: Wer diese Regelung nutzt, muss vierteljährliche Umsatzmeldungen beim BZSt einreichen.
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