Kleinunternehmerregelung in lexoffice

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Verfasst von Emily Metcalfe
Vor über einer Woche aktualisiert

Was sind Kleinunternehmer eigentlich?

Die Kleinunternehmerregelung ist eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht für Gründer:innen und Kleinstunernehmer:innen, die eine Vereinfachung der gesetzlichen Vorgaben rund um die Umsatzsteuer ermöglicht.

In diesem Fall dürfen Sie Ihre Rechnungen ohne den Ausweis von Umsatzsteuer schreiben.

👉 Allerdings muss auf jeder Rechnung- oder Rechnungskorrektur ein Zusatz mit Hinweis auf die Steuerbefreiung aufgeführt sein z.B. Der Rechnungsbetrag ist Gegenstand der Kleinunternehmerbesteuerung nach §19 UStG.

Aktivieren Sie in diesem Fall unter Einstellungen>Allgemeine Einstellungen folgende Option:

💡 Den Antrag zur Kleinunternehmerregelung stellen Sie bei Ihrem Finanzamt. Ob Sie diesen Antrag jedoch stellen möchten, steht Ihnen übrigens frei. Sie müssen die Regelung nicht zwingend anwenden, wenn Sie es nicht möchten.


📝 Wie kann ich den Antrag zur Kleinunternehmerregelung stellen?

Für Gewerbetreibende, Selbständige, Freiberufler sowie Land- und Forstwirte kann die sog. Kleinunternehmerregelung direkt mit der Unternehmensgründung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. 

💰 Welche Umsatzgrenzen gelten für die Kleinunternehmerregelung?

Folgende Umsatzgrenzen sind für den Antrag entscheidend und dürfen nicht überschritten werden: 

  • Vorjahr 22.000 EUR und laufendes Jahr 50.000 EUR.

  • An diese Entscheidung sind Sie fünf Jahre gebunden. Grundlage dafür ist der §19 des Umsatzsteuergesetzes (kurz UStG).

📬 Muss ich als Kleinunternehmer eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgeben?

Ein Vorteil der Kleinunternehmerregelung ist, dass Sie grundsätzlich keine Umsatzsteuer-Voranmeldung (USt-VA) abgeben müssen. Da Sie in diesem Fall Rechnungen ohne Umsatzsteuer stellen, dürfen Sie für Ausgaben auch keine Vorsteuer abziehen.

💡 Es gibt in diesem Zusammenhang jedoch Ausnahmefälle, bei denen auch Kleinunternehmer vom Finanzamt aufgefordert werden können, unterjährig eine USt-VA abzugeben. Dies betrifft bspw. Kleinunternehmer, die eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) zugeteilt bekommen haben.

In folgenden Fällen sind Kleinunternehmer zur Abgabe einer USt-VA verpflichtet:

  • Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer für Warenbezüge aus EU-Mitgliedstaaten ins Inland entrichten müssen (innergemeinschaftliche Erwerbe, §1 Abs. 1 Nr. 5 UStG)

  • Kleinunternehmer, die als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer entrichten müssen (Reverse-Charge-Verfahren, §13b Abs. 5 UStG)

  • Kleinunternehmer, die die Umsatzsteuer als letzter Abnehmer eines innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäftes schulden (§25b Abs. 2 UStG)

  • Fahrzeuglieferer (§ 2a UStG)

👉 Eine USt-VA für Kleinunternehmer lässt sich innerhalb von lexoffice aktuell nicht erstellen.

👉 Übrigens sind auch Kleinunternehmer von der Abgabepflicht einer jährlichen Umsatzsteuererklärung betroffen. Hier muss allerdings nur der Umsatz aus dem Jahr der Erklärung und der des Vorjahres auf der ersten Seite der Erklärung eingetragen werden.

Beide Meldungen können Sie alternativ direkt über ELSTER Ihr Online-Finanzamt vornehmen.

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