Einleitung
Mitarbeiter:innen sind verpflichtet, dem Arbeitgeber mitzuteilen, wenn weitere Beschäftigungsverhältnisse bestehen. Daher sollten Sie diesen Punkt bereits bei der Einstellung klären. Nutzen Sie hierfür gerne unseren Personalfragebogen.
Welche Beschäftigungsverhältnisse muss ich angeben?
Sobald der Mitarbeiter:in Sie über eine weitere Beschäftigung informiert, erfassen Sie diese bitte in Lexware Office. Einträge unter dem Punkt "Mehrfachbeschäftigung" bezieht Lexware Office bei Berechnungen automatisch mit ein.
Für bereits abgerechnete Monate kontaktieren Sie bitte den Support.
Mehrfachbeschäftigung erfassen
Bei der Anlage der Mitarbeiter:in können Sie unter dem Punkt "Sozialversicherung" angeben, ob eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt.
Hinweis: Sie können aktuell maximal zwei weitere Beschäftigungsverhältnisse erfassen.
Es öffnet sich folgender Dialog:
Fremdarbeitgeber gewährt Sonderzahlung
Von einer Sonderzahlung ist zu sprechen, wenn Arbeitnehmer:innen zusätzlich zum monatlichen Entgelt bspw. eine Prämie, Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld vom Arbeitgeber erhalten.
Wie geht es weiter?
Nach der Anlage der weiteren Beschäftigungsverhältnisse klicken Sie zunächst auf "Beschäftigungsverhältnis hinzufügen". Der Dialog schließt daraufhin. Anschließend müssen Sie die Änderungen zur Mehrfachbeschäftigung ganz unten rechts "SPEICHERN".
Das war's schon! Lexware Office übernimmt ab jetzt die Zusammenrechnung und Bewertung der einzelnen Beschäftigungsverhältnisse und berücksichtigt diese automatisch.
Warum kann ich die Mehrfachbeschäftigung nicht speichern?
Es kann vorkommen, dass Sie eine Fehlermeldung erhalten, wenn Sie abschließend auf "Speichern" klicken.
Sobald die Daten zur Mehrfachbeschäftigung in Kombination mit den bereits vorliegenden Angaben in den Mitarbeiterstammdaten nicht plausibel sind, ist das Speichern nicht möglich.
Beispiel:
Ein Minijobber:in verdient bei Ihnen monatlich 400 EUR und Sie versuchen eine Mehrfachbeschäftigung mit einem Entgelt von 200 EUR zu erfassen. Die Entgeltgrenze für Minijobber:innen in Höhe von 538 EUR wird mit diesen beiden Beschäftigungen überschritten.