Trinkgelder sind in voller Höhe Ausgaben. Genau wie die Bewirtungskosten selbst, sind Trinkgeldzahlungen nur zu 70% abziehbar.
Dazu müssen Sie als Unternehmer aber die Ausgabe nachweisen.
Hier gibt es zwei Möglichkeiten:
Trinkgeld im Bewirtungsbeleg
Das gezahlte Trinkgeld wird auf der Rechnung gesondert ausgewiesen. Da man aber als Gast in der Regel erst nach der Rechnung verlangt und dann aufgrund des Betrages über die Höhe des Trinkgeldes entscheidet, ist diese Vorgehensweise eher unüblich.
Trinkgeld als Eigenbeleg
Die Trinkgeldnehmer scheuen sich in der Regel den Erhalt des Trinkgeldes zu quittieren, da die steuerliche Handhabung nicht bekannt ist (dabei ist das quittierte Trinkgeld steuerfrei).
Als Notlösung muss der Eigenbeleg mit folgenden Angaben herhalten: Namen der Teilnehmer bzw. den Namen der Servicekraft.
👉 Übrigens: Egal, ob das Trinkgeld quittiert oder unquittiert ist, es ist immer steuerfrei.
Trinkgeld richtig erfassen
Sie laden Geschäftspartner zu einem Essen ein. Die Rechnungsbetrag ist 419,80 EUR, sie bezahlen 450,00 EUR - das Trinkgeld über 30,20 EUR ist im Bewirtungsbeleg ausgewiesen.
Erfassen Sie den Bewirtungsbeleg in der Belegerfassung als Belegtyp Ausgabe wie folgt:
Bewirtungsbeleg, Bewirtung, Trinkgeldzahlung, Bewirtungskosten