Inhaltsverzeichnis
Das übernimmt lexoffice nicht
1. Einleitung
lexoffice Lohn & Gehalt hat die Zulassung, um am elektronischen Meldewesen teilzunehmen. Das wird mehrmals im Jahr durch den IT-Dienstleister der Sozialversicherungsträger (Krankenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung und Arbeitsagentur) zertifiziert und bestätigt. 💪
2. Automatische Meldungen
Damit Sie sich auf das Wesentliche konzentrieren können, versendet lexoffice viele Meldungen automatisch.
Wir haben Ihnen hierfür eine Videozusammenfassung beigefügt:
2.1 Im SV-Bereich
Die aufgeführten Meldungen an die Sozialversicherungsträger versendet lexoffice für Sie. Dafür brauchen Sie sv-net nicht (mehr).
Beitragsnachweise
SV-Meldungen (An-, Ab- und Entgeltmeldungen)
SV-Meldungen an die Minijob-Zentrale
Umlage-Erstattungsanträge bei Arbeitsunfähigkeit, Beschäftigungsverbot und Mutterschaft
Änderungen der Betriebsdaten (Anschrift, Ansprechpartner usw.)
GKV-Monatsmeldungen (Mehrfachbeschäftigungsabfrage)
A1-Meldungen (Entsendung)
Entgeltbescheinigungen (Kranken- und Verletztengeld, Kinderkranken- und Kinderverletztengeld, Mutterschaftsgeld usw)
WICHTIG: Entgeltbescheinigungen setzen i. d. R. eine 12-monatige Abrechnungshistorie voraus. Sollte das nicht vorhanden sein, kann lexoffice nicht automatisch melden. In diesen Fällen erhalten Sie eine Benachrichtigung und müssen die Bescheinigung manuell mit sv-net abgeben.
Wir haben Ihnen einen Artikelreihe zum Umgang mit Entgeltbescheinigungen als Hilfestellung zusammengestellt.
2.2 An das Finanzamt
Die aufgeführten Meldungen an das Finanzamt versendet lexoffice für Sie. Dafür brauchen Sie ELSTER nicht (mehr).
ELStAM-Meldungen (An-, Ab- und Ummeldungen)
Lohnsteuer-Anmeldung
Lohnsteuerbescheinigung