Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld

Mit diesem Artikel möchten wir dazu beitragen, dass Sie mit möglichst wenig Aufwand die Ihnen zustehende Unterstützung nutzen können.

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Verfasst von Claudia Riede
Vor über einer Woche aktualisiert

Löhne und Gehälter sind in vielen Betrieben der größte Kostenblock. Das Kurzarbeitergeld kann Ihnen also Luft verschaffen, so dass Sie in der Krise liquide bleiben.

Unsere Checkliste zur Kurzarbeit:

(1) Resturlaub 2020 und Überstunden prüfen

Falls Ihre Mitarbeiter noch Resturlaubstage aus 2020 oder genug Überstunden auf dem Konto haben, wären diese erstmal abzubauen. Bevor die verbraucht sind, gibt es für die betreffenden Mitarbeiter erstmal kein Kurzarbeitergeld. 

(2) Mitarbeiter informieren/ Einverständnis einholen

Haben Sie sich entschlossen, Kurzarbeit einzuführen, sind zunächst die Arbeitnehmer zu informieren. Ist mangels Betriebsrat keine Betriebsvereinbarung möglich, ist das Einverständnis jedes Arbeitnehmers erforderlich. Hier finden Sie eine Vorlage zur Vereinbarung von Kurzarbeit

(3) Kurzarbeit anzeigen

Um später Kurzarbeitergeld zu bekommen, müssen Sie die Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem zum ersten Mal kurzgearbeitet wird, dort eingegangen sein. 

Tipp: Wählen Sie den Zeitraum für Kurzarbeit nicht zu knapp, um sich eine nochmalige Neubeantragung zu sparen. Sollten Sie den beantragten Zeitraum nicht ausschöpfen, ist das unproblematisch.

Die Agentur für Arbeit prüft Ihren Antrag und entscheidet, ob Kurzarbeitergeld bewilligt werden kann. Die für Sie zuständige Agentur finden Sie hier.

Zudem kann man die Arbeitsagentur Mo-Fr. von 8-18 Uhr unter 0800-4555520 kostenfrei erreichen und sich beraten lassen.

Hilfeseite der Agentur für Arbeit

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine Erste-Hilfe-Seite live geschaltet. Hier finden Sie Informationen darüber, 

  • ob Sie Anspruch haben und zumindest ein Teil der Löhne erstattet bekommen

  • wie es geht, also welche Anträge Sie benötigen und

  • wer Ihr Ansprechpartner ist, falls die Informationen nicht ausreichen.

Es gibt da auch zwei Erklärvideos dazu, ob/wann Sie es kriegen und wenn ja wie’s geht. 

(4) Abrechnung des Kurzarbeitergeldes

Sobald die Arbeitsagentur Kurzarbeit in Ihrem Betrieb zugestimmt hat, zahlen Sie als Arbeitgeber Ihren Mitarbeitern  

  • Lohn oder Gehalt für die anteilig geleistete Arbeitszeit und

  • parallel dazu  Kurzarbeitergeld anteilig für die Ausfallstunden.

Das Kurzarbeitergeld kriegen Sie dann von der Arbeitsagentur zurück (siehe Punkt 5: Erstattung).

Die Abrechnung der Kurzarbeit Ausfallstunden steht Ihnen ab sofort in lexoffice Lohn & Gehalt zur Verfügung!

Das Grundprinzip, wie Sie die Kurzarbeit mit Ausfallstunden abrechnen, zeigt Ihnen dieses kurze Video:

TIPP

Vor der erstmaligen Abrechnung von Kurzarbeit empfehlen wir Ihnen, sich an einem weitere Hilfeartikel Kurzarbeit monatlich abrechnen zu orientieren. Damit vermeiden Sie, sich in Schwierigkeiten zu bringen.

(5) Erstattung beantragen

Im Folgemonat beantragen Sie bei der Agentur für Arbeit die Erstattung des ausgezahlten Kurzarbeitergeldes. Der „Leistungsantrag“ muss dort innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsmonats eingehen. Auch den in der Krise auf eine Seite verkürzten Leistungsantrag für die monatliche Abrechnung finden Sie auf der Website der Bundesanstalt für Arbeit. Die Agentur für Arbeit prüft Ihre Abrechnungsunterlagen nach Ablauf der Kurzarbeit.

Die Beantragung ist auch online möglich. Hierzu müssen Sie sich für das eServices-Portal der Agentur für Arbeit anmelden unter https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal.


Wir haben hier ergänzend auch noch FAQ zum Thema Kurzarbeit zusammengestellt:
http://support.lexoffice.de/de-form/articles/3810021-faq-kurzarbeit

Stand: 21.04.2020 (dieser Artikel wird laufend aktualisiert)

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