Stand 04.01.2022
Was gibt es bei Kurzarbeit generell zu beachten?
Auf der Seite Kurzarbeit & Kurzarbeitergeld in unserem Hilfe-Bereich haben wir die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt.
Bei weiteren Fragen melden Sie sich gerne über das türkisfarbene Chat-Symbol. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Erstmalig Kurzarbeitergeld abrechnen - wie gehe ich vor?
Alle wichtigen Information, woran Sie denken sollten um alles korrekt zu machen, orientieren Sie sich am Artikel Kurzarbeitergeld monatlich abrechnen.
Wie kann ich das Kurzarbeitergeld meiner Mitarbeiter:innen aufstocken?
Das können Sie per sozialabgabefreiem Zuschuss machen (bis zur Abrechnung Dezember 2021). Wie's geht finden Sie in der Kurzanleitung zur Eingabe des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld.
Wie gehe ich vor, wenn ich meinen Mitarbeiter:innen Vorschüsse auszahlen möchte?
Damit Sie wissen, wie das konkret gehen kann (ohne sich in Schwierigkeiten zu bringen), haben wir ein konkretes Beispiel vorbereitet.
Abwesenheiten: So geht Krank und Urlaub während Kurzarbeit
Sparen Sie sich den Angstschweiß: Auch hier ist Lexware Office Ihr verlässlicher Guide und nimmt Ihnen die zu erledigenden Jobs fast vollständig ab. Was Sie noch tun müssen, beschreibt der Hilfeartikel Urlaub, krank & Co während Kurzarbeit. Er enthält auch Beispiele, mit deren Hilfe Sie verstehen, was da berechnet wird.
Feiertage in Monaten mit Kurzarbeit - und jetzt?
Ach ja: Da gibt's auch ein paar Fallen. Da führt Sie Lexware Office aber komfortabel drum rum, siehe im Artikel Feiertage während Kurzarbeit.
Bekommen Azubis auch Kurzarbeitergeld?
Für Azubis muss in der Regel 6 Wochen die volle Vergütung weitergezahlt werden, auch wenn das Unternehmen an sich Kurzarbeit macht. Dazu rechnen Sie den Azubi ganz normal ab, ohne Kurzarbeit. Erst nach 6 Wochen kann tatsächlich Kurzarbeit abgerechnet werden.
Betriebliche Altersvorsorge (BAV) während Kurzarbeit
Ob während Kurzarbeit weiterhin Beiträge zur Betrieblichen Altersvorsorge eingezahlt werden oder nicht, hängt davon ab wie das zwischen Arbeitgeber und Mitarbeiter geregelt ist. Setzen Sie sich mit dem Ansprechpartner Ihres Anbieters in Verbindung, der Sie und gegebenenfalls Ihre Mitarbeiter:innen bei einer möglichen Anpassung unterstützt.
Fällt die Arbeitsleistung komplett aus (= 100 % Kurzarbeit, z. B. in vielen Betrieben in der Corona-Krise), ist kein Arbeitsentgelt vorhanden, welches umgewandelt werden kann. Die Entgeltart "Altersvorsorge Entgeltumwandlung" ist dann nicht möglich und wäre zu löschen.
Sofern teilweise gearbeitet wird und ein Entgeltanspruch besteht, sollten Sie mit Mitarbeitern klären, ob die Entgeltumwandlung weiterlaufen soll oder mit der Beitragszahlung ausgesetzt bzw. diese vermindert wird.
Sofern Sie einen Arbeitgeberzuschuss zur Altersvorsorge zahlen, ist zu prüfen ob Sie als Arbeitgeber zur Fortzahlung verpflichtet sind. Wenn nicht ob sie diesen auch während Kurzarbeit weiter zahlen und in welcher Höhe.
Nach Ende der Kurzarbeit sollte der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt werden - gegebenenfalls wiederum abgestimmt mit Ihren Mitarbeiter:innen, unterstützt durch Ihren Anbieter.
Übernimmt die Arbeitsagentur den Zuschuss zur BAV?
Nein. Die Entgeltart Betriebliche Altersvorsorge ist beitragsfrei in der Sozialversicherung. Das gilt für den Arbeitgeberzuschuss zur BAV als auch für die Entgeltumwandlung durch den Arbeitnehmer. Weil daraus keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden, können auch keine Leistungen daraus gezahlt werden. Die BAV bleibt also beim Kurzarbeitergeld außen vor.