Wie geht lexoffice mit Mutterschutz um?
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Verfasst von Osman Kivrak
Vor über einer Woche aktualisiert

Was ist Mutterschutz?

Mutterschutz dient zum Schutz von Mutter und Kind vor und nach der Entbindung. Der Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor der Entbindung und endet 8 Wochen nach der Entbindung (bei "Mehrlings- oder Frühgeburten" verlängert sich die Schutzfrist nach Entbindung auf 12 Wochen). Ist die Geburt nicht am errechneten Entbindungstermin, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist vor der Geburt.

Unterschied zu "individuelle Beschäftigungsverbote"

Wichtig: Darüberhinaus gibt es individuelle Beschäftigungsverbote, die von der Ärztin/vom Arzt ausgesprochen werden können. Solche Fälle müssen in Schritt 1 der Abrechnung unter "Abwesenheiten" gesondert als "Beschäftigungsverbot" eingetragen werden.

Unterschied zu "Elternzeit"

Viele Angestellte gehen nach der Geburt in Elternzeit. Diesen Zeitraum müssen Sie unter Abwesenheiten gesondert ausweisen bzw. als Elternzeit eintragen.

Gehen Sie dafür wie folgt vor:

Unter "Abrechnung" in Schritt 1 wählen Sie "Elternzeit" aus.

lexoffice kürzt das Gehalt automatisch für Sie.


Wie trage ich Mutterschutz in lexoffice ein?

Unter "Abrechnung" tragen Sie in Schritt 1 als Abwesenheit "Mutterschutz" ein.

Es öffnet sich ein Dialog:

  • Unter "Art der Schutzfrist" können Sie noch "Mehrlingsgeburt"/"Frühgeburt" eintragen

    • In diesen Fällen erhöht sich die Mutterschutzfrist nach Entbindung auf 12 Wochen

  • Tragen Sie den voraussichtlichen Geburtstermin ein. lexoffice errechnet automatisch den Zeitraum für den Mutterschutz.

  • Sollte im Nachgang der tatsächliche Geburtstermin abweichen, können Sie den Mutterschutz auch nachträglich über die drei Punkte (siehe Screenshot unten) anpassen. Wählen Sie das Kästchen "der tatsächliche Geburtstermin weicht ab" aus. Prüfen Sie bitte, ob der Zeitraum des Mutterschutzes unten nun korrekt berechnet wird und passen den Zeitraum bei Bedarf gerne an.


Wie berechnet lexoffice den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

  • Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse beträgt 13 Euro pro Kalendertag. Wenn die Mitarbeiterin mehr als kalendertäglich Netto 13 Euro verdient, ist die:der Arbeitgeber:in verpflichtet die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen.

  • Den Zuschuss berechnet die:der Arbeitgeber:in anhand des Nettoentgelts der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist.

Beispiel 1 (Minijobberin):

Ihre Minijobberin erhielt die letzten 3 Monaten jeweils 450,- EUR Netto.

450,- EUR x 3 Monate / 90 Tage = 15,- EUR pro Tag

Da die Krankenkasse die 13,- EUR übernimmt, muss die:der Arbeitgeber:in die Differenz in Höhe von 2,- EUR übernehmen.

Wenn die Minijobberin also 30 Tage in Mutterschutz ist, errechnet sich das wie folgt:

13,- EUR x 30 Tage = 390,- EUR (Anteil der Krankenkasse)

2,- EUR x 30 Tage = 60,- EUR (Anteil Arbeitgeber:in)

❗️Wichtig: Sollte die Minijobberin einen geringeren Anspruch als 13,- EUR pro Tag haben, so zahlt die Krankenkasse den Beitrag. Daher ist auf der Lohnabrechnung keine Berechnung zu Mutterschutz drin.

Beispiel 2 (Angestellte):

Ihre Angestellte erhält 2134,20 EUR Netto als Gehalt.

2134,20 EUR x 3 Monate / 90 Tage = 71,14 EUR pro Tag

Da die Krankenkasse die 13,- EUR übernimmt, muss die:der Arbeitgeber:in die Differenz in Höhe von 58,14 EUR übernehmen.

Wenn die Angestellte z.B. 20 Tage in Mutterschutz ist, errechnet sich das wie folgt:

13,- EUR x 20 Tage = 260,- EUR (Anteil der Krankenkasse)

58,14 EUR x 20 Tage = 1162,80 EUR (Anteil Arbeitgeber:in)


Die Berechnung von lexoffice weicht von der Krankenkassenberechnung (oder meiner eigenen Berechnung) ab. Warum?

Es ist eventuell möglich, dass die Berechnungen abweichen. Das heißt nicht automatisch, dass was falsch berechnet wird. In den meisten Fällen fehlen wichtige Informationen/Daten, die in lexoffice nicht angegeben wurden. Unten finden Sie einige Beispiele.

Beispiel 1 (Mehrfachbeschäftigung):

Sie haben bei der Angestellten die Mehrfachbeschäftigung nicht angegeben. Die Mehrfachbeschäftigung bedeutet, dass die Mitarbeitende andere Beschäftigungsverhältnisse hat (z.B. Hauptjob bei Ihnen, Nebenjob bei einem anderen Unternehmen).

Wie tragen Sie die Mehrfachbeschäftigung ein?

  • Gehen Sie unter "Mitarbeiter" auf die betroffene Mitarbeiterin.

  • Unter "Sozialversicherung" müssen Sie die Mehrfachbeschäftigung ankreuzen.

  • Im geöffneten Dialogfeld müssen Sie weitere Daten angeben

    • Wer ist der andere Arbeitgeber?

    • Seit wann ist die Mitarbeitende beim anderen Job beschäftigt?

    • Als was ist die Mitarbeitende dort beschäftigt?

    • Wie hoch ist der Verdienst?

    • Erhält die Mitarbeitende dort Sonderzahlungen

      • ❗️Wichtig: Ja, die Daten müssen an dieser Stelle eingetragen werden. Ihre Angestellte muss Ihnen diese Daten zur Verfügung stellen.

  • Vergessen Sie das Speichern nicht!

  • Jetzt müssen Sie noch den Mutterschutz eintragen (unter Abrechnung -> Abwesenheiten über die drei Punkte nochmal die Abwesenheit bearbeiten)

  • Es eröffnet sich erneut ein Dialogfeld

  • Dort müssen Sie das monatiche Nett-Entgeld der Mitarbeitende ergänzen. (ACHTUNG: Wenn Sie an dieser Stelle 0,- EUR eintragen, ist die Berechnung wahrscheinlich nicht korrekt; geben Sie bitte die echten Daten ein)

Wie berechnet lexoffice den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bei Mehrfachbeschäftigung?

Hauptjob Netto Gehalt: 2134,20 EUR (Angestellte bei Ihnen)

Minijob Netto Gehalt: 450,- EUR (Angestellte beim Fremdarbeitgeber)

Kalendertägliches Netto vom Hauptjob: 2134,20 EUR x 3 Monate / 90 Tage = 71,14 EUR

Kalendertägliches Netto vom Nebenjob: 450,- EUR x 3 Monate / 90 Tage = 15,- EUR

Gesamt kalendertägliches Netto: 71,14 EUR + 15,- EUR = 86,14 EUR

Zuschuss Krankenkasse x Kalendertägliches Netto Hauptjob (bei Ihnen) / Gesamtkalendertägliches Netto (von beiden Arbeitgebern) = Anteiliger Zuschuss am Mutterschaftsgeld

--> Berechnung: 13,- EUR x 71,14 EUR / 86,14 EUR = 10,74 EUR

Der anteilige Zuschuss am Mutterschaftsgeld muss von Ihrem kalendertäglichen Netto abgezogen werden.

71,14 EUR - 10,74 EUR = 60,40 EUR (der Zuschuss, den Sie als Arbeitgeber pro Tag zahlen)


Minijob Netto Gehalt: 450,- EUR (Angestellte bei Ihnen)

Hauptbeschäftigung Netto Gehalt: 2134,20 EUR (Angestellte beim Fremdarbeitgeber)

Kalendertägliches Netto vom Nebenjob (bei Ihnen): 450,- EUR x 3 Monate / 90 Tage = 15,- EUR

Kalendertägliches Netto vom Hauptjob: 2134,20 EUR x 3 Monate / 90 Tage = 71,14 EUR

Gesamt kalendertägliches Netto: 15,- EUR + 71,14 EUR = 86,14 EUR

Zuschuss Krankenkasse x Kalendertägliches Netto Nebenjob (bei Ihnen) / Gesamtkalendertägliches Netto (von beiden Arbeitgebern) = Anteiliger Zuschuss am Mutterschaftsgeld

--> Berechnung: 13,- EUR x 15,- EUR / 86,14 EUR = 2,26 EUR

Der anteilige Zuschuss am Mutterschaftsgeld muss von Ihrem kalendertäglichen Netto abgezogen werden.

15,- EUR - 2,26 EUR = 12,74 EUR (der Zuschuss, den Sie als Arbeitgeber pro Tag zahlen)

Beispiel 2 (noch keine 3 Monaten abgerechnet):

Sie haben erst ganz frisch begonnen mit lexoffice abzurechnen, so dass uns keine Daten aus den letzten drei Monaten vorliegen. Leider gibt es in diesem Fall keine Lösung, da wir noch keine technische Umsetzung für diesen Fall haben. Hier kann Ihr:e Steuerberater:in weiterhelfen.

Beispiel 3 (individuelle Entgelte):

Sie haben ggf. besondere, individuelle Entgelte, die über unseren Support angelegt wurden. In manchen Fällen fließen diese Entgelte in die Berechnung mit ein, andere wiederum nicht. Unser Support prüft das gerne für Sie. Teilen Sie uns doch gerne mit welche Entgelte Sie anlegen ließen und wir prüfen den Sachverhalt.


Übernimmt lexoffice den U2 Erstattungsantrag und wie errechnet sich der Erstattungsbetrag?

  • Den U2 Erstattungsantrag verschickt lexoffice automatisch für Sie wenn Sie bei einer Mitarbeiterin "Mutterschutz" in den Abwesenheiten eintragen und dann auch abrechnen.

  • Der Arbeitgeberzuschuss wird von der Krankenkasse zu 100% erstattet.


Stichwort: Elternzeit, Schwangerschaft, schwanger, Mama, Papa

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