Geringwertige Wirtschaftsgüter

Was sind GWG und wie erfasse ich sie in lexoffice?

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Verfasst von Jan B.
Vor über einer Woche aktualisiert

GWG-Check

  • Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut z.B. Schreibtisch

  • Das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar, d.h. es kann ohne andere Gegenstände funktionieren, z.B. ein Multifunktionsgerät mit Kopierfunktion funktioniert auch ohne PC oder Laptop. Das trifft auf einen USB-Scanner nicht zu.

Typische GWGs:

  • günstige Smartphones

  • Tablets

  • Multifunktionsgeräte

  • Computer und Laptops

  • Kaffeemaschine

  • Einrichtungsgegenstände

So erfassen Sie ein GWG in lexoffice

Erfassen Sie einen Ausgabenbeleg über die Anschaffung auf die Kategorie "Geringwertige Wirtschaftsgüter":

Beim Speichern werden Sie von lexoffice gefragt, ob Sie die Ausgabe auch als Anlage abschreiben möchten - dies bestätigen Sie bitte:

Anschließend können Sie das GWG in Ihrem Anlagenverzeichnis erfassen und als Sofortabschreibung behandeln. Anlage und Ausgabenbeleg stehen dann im direkten Verhältnis zueinander.

Als Anlagetyp wählen Sie "Geringwertige Wirtschaftsgüter" aus:

💡 Es ist wichtig darauf zu achten, dass bei Erfassung des Beleges, sowie nach Weiterleitung ins Anlagenverzeichnis die Kategorie und der Anlagetyp übereinstimmen:

Belegerfassung: Kategorie "Geringwertige Wirtschaftsgüter"

Anlagenverzeichnis: Anlagetyp "Geringwertige Wirtschaftsgüter"

Sollten Sie auf der Rechnung für Ihr GWG weitere Belegpositionen vorfinden, wie z.B. die Ausgabe für Druckerpapier, müssen hier zwei Belege erfasst werden, da eine Split-Buchung bei Verwendung einer Anlagenkategorie nicht zugelassen wird.

Sie können dann das Belegbild zweimal hochladen und den Ausgabenbeleg für das GWG und einen weiteren Ausgabenbeleg für das Druckerpapier mit der Kategorie "Bürobedarf" in entsprechender Höhe erfassen.

Aktuelle GWG-Grenze

Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten oder der Einlagewert dürfen eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigen.

Entscheidend sind hier die Netto-Anschaffungskosten. Bei umsatzsteuerbefreiten Firmen und Kleinunternehmer werden Betriebsausgaben grundsätzlich mit den Bruttopreisen (=Betrag inkl. USt) berücksichtigt.

Bei der Frage, ob ein Anlagegut als GWG gilt oder nicht, gelten jedoch auch hier die Netto-Wertgrenzen.

Beispiel:

Handykauf in Höhe von 475,99 EUR (Brutto inkl. 19% USt).

Das Handy ist ein GWG, da die Netto-Wertgrenze von 410,00 EUR nicht überschritten ist.

Bestimmung der Wertgrenze

Die Firma ist ...

Umsatzsteuerpflichtig

Umsatzsteuerbefreit - oder Sie sind Kleinunternehmer

Anschaffung bzw. Belegdatum

Betrag (Netto)

Betrag (Wertgrenze)

bis 31.12.2017

150,01 EUR bis 410,00 EUR

150,01 EUR bis 487,90 EUR

19% USt = 487,90 EUR

7 % USt = 438,70 EUR

01.01.2018 - 31.12.2023

*250,01 EUR bis 800 EUR

*250,01 EUR bis 952,00 EUR

19% USt = 952,00 EUR

7% USt = 856,00 EUR

ab 01.01.2024 ⚠️

250,01 EUR bis 1.000 EUR

250,01 EUR bis 1.190,00 EUR

19% USt = 1.190,00 EUR

7% USt = 1.070,00 EUR

* Kleinbetragsrechnung: Anhebung der Grenze (rückwirkend ab 1.1.2017) von 150 EUR auf 250 EUR.

⚠️ Die Änderung zum 01.01.2024 muss vom Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten Wachstumschancengesetz noch verabschiedet werden. lexoffice stellt Ihnen nach Verabschiedung sofort die neuen Grenzwerte für Anlagen mit Anschaffungen ab dem 01.01.2024 zur Verfügung.

Wirtschaftsgüter unter 250 EUR unterliegen nicht der Aufzeichnungspflicht und können direkt als Ausgabe - beispielsweise auf die Kategorie "Anschaffungen" - erfasst werden.

Selbstständig nutzbare Werkzeuge, die nicht mehr als 250 EUR (netto) pro Stück kosten, bezeichnet man als Werkzeuge und Kleingeräte. In lexoffice werden diese unter der Kategorie "Kleinmaterial" erfasst.

Bei Updates und Anschaffungen von Software unter 250 EUR (netto) ist die Kategorie Lizenzen und Konzessionen zu verwenden.

Berechnung der Netto-Anschaffungskosten

Der Betrag rechnet sich wie folgt: Der Brutto-Preis (inkl. USt) minus der Umsatzsteuer (19% oder 7%), minus Erlösminderungen wie z.B. Skonto, Rabatte.

Besonderheit Einlagewert

Handelt es sich bei dem GWG um eine Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, darf nicht vom usprünglichen Preis ausgegangen werden. In diesem Fall ist eine Schätzung des Einlagewerts (Restwert) zu empfehlen. Die Richtschnur dabei: Was würde ein Käufer noch für den Gegenstand bezahlen.


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