GWG-Check
Es handelt sich um ein bewegliches Wirtschaftsgut z.B. Schreibtisch
Das Wirtschaftsgut ist selbständig nutzbar, d.h. es kann ohne andere Gegenstände funktionieren, z.B. ein Multifunktionsgerät mit Kopierfunktion funktioniert auch ohne PC oder Laptop. Das trifft auf einen USB-Scanner nicht zu.
Typische GWGs:
günstige Smartphones
Tablets
Multifunktionsgeräte
Computer und Laptops
Kaffeemaschine
Einrichtungsgegenstände
So erfassen Sie ein GWG in lexoffice
Erfassen Sie einen Ausgabenbeleg über die Anschaffung auf die Kategorie "Geringwertige Wirtschaftsgüter":
Beim Speichern werden Sie von lexoffice gefragt, ob Sie die Ausgabe auch als Anlage abschreiben möchten - dies bestätigen Sie bitte:
Anschließend können Sie das GWG in Ihrem Anlagenverzeichnis erfassen und als Sofortabschreibung behandeln. Anlage und Ausgabenbeleg stehen dann im direkten Verhältnis zueinander.
Als Anlagetyp wählen Sie "Geringwertige Wirtschaftsgüter" aus:
💡 Es ist wichtig darauf zu achten, dass bei Erfassung des Beleges, sowie nach Weiterleitung ins Anlagenverzeichnis die Kategorie und der Anlagetyp übereinstimmen:
Belegerfassung: Kategorie "Geringwertige Wirtschaftsgüter"
Anlagenverzeichnis: Anlagetyp "Geringwertige Wirtschaftsgüter"
Sollten Sie auf der Rechnung für Ihr GWG weitere Belegpositionen vorfinden, wie z.B. die Ausgabe für Druckerpapier, müssen hier zwei Belege erfasst werden, da eine Split-Buchung bei Verwendung einer Anlagenkategorie nicht zugelassen wird.
Sie können dann das Belegbild zweimal hochladen und den Ausgabenbeleg für das GWG und einen weiteren Ausgabenbeleg für das Druckerpapier mit der Kategorie "Bürobedarf" in entsprechender Höhe erfassen.
Aktuelle GWG-Grenze
Geringwertige Wirtschaftsgüter, kurz GWG, gehören zum Anlagevermögen eines Unternehmens. Die Anschaffungs-/Herstellungskosten oder der Einlagewert dürfen eine bestimmte Wertgrenze nicht übersteigen.
Entscheidend sind hier die Netto-Anschaffungskosten. Bei umsatzsteuerbefreiten Firmen und Kleinunternehmer werden Betriebsausgaben grundsätzlich mit den Bruttopreisen (=Betrag inkl. USt) berücksichtigt.
Bei der Frage, ob ein Anlagegut als GWG gilt oder nicht, gelten jedoch auch hier die Netto-Wertgrenzen.
Beispiel:
Handykauf in Höhe von 475,99 EUR (Brutto inkl. 19% USt).
Das Handy ist ein GWG, da die Netto-Wertgrenze von 410,00 EUR nicht überschritten ist.
Bestimmung der Wertgrenze
Die Firma ist ...
| Umsatzsteuerpflichtig
| Umsatzsteuerbefreit - oder Sie sind Kleinunternehmer
|
Anschaffung bzw. Belegdatum | Betrag (Netto) | Betrag (Wertgrenze) |
bis 31.12.2017 | 150,01 EUR bis 410,00 EUR | 150,01 EUR bis 487,90 EUR 19% USt = 487,90 EUR 7 % USt = 438,70 EUR |
01.01.2018 - 31.12.2023 | *250,01 EUR bis 800 EUR | *250,01 EUR bis 952,00 EUR 19% USt = 952,00 EUR 7% USt = 856,00 EUR |
ab 01.01.2024 ⚠️ | 250,01 EUR bis 1.000 EUR | 250,01 EUR bis 1.190,00 EUR 19% USt = 1.190,00 EUR 7% USt = 1.070,00 EUR |
* Kleinbetragsrechnung: Anhebung der Grenze (rückwirkend ab 1.1.2017) von 150 EUR auf 250 EUR.
⚠️ Die Änderung zum 01.01.2024 muss vom Gesetzgeber im Rahmen des sogenannten Wachstumschancengesetz noch verabschiedet werden. lexoffice stellt Ihnen nach Verabschiedung sofort die neuen Grenzwerte für Anlagen mit Anschaffungen ab dem 01.01.2024 zur Verfügung.
Wirtschaftsgüter unter 250 EUR unterliegen nicht der Aufzeichnungspflicht und können direkt als Ausgabe - beispielsweise auf die Kategorie "Anschaffungen" - erfasst werden.
Selbstständig nutzbare Werkzeuge, die nicht mehr als 250 EUR (netto) pro Stück kosten, bezeichnet man als Werkzeuge und Kleingeräte. In lexoffice werden diese unter der Kategorie "Kleinmaterial" erfasst.
Bei Updates und Anschaffungen von Software unter 250 EUR (netto) ist die Kategorie Lizenzen und Konzessionen zu verwenden.
Berechnung der Netto-Anschaffungskosten
Der Betrag rechnet sich wie folgt: Der Brutto-Preis (inkl. USt) minus der Umsatzsteuer (19% oder 7%), minus Erlösminderungen wie z.B. Skonto, Rabatte.
Besonderheit Einlagewert
Handelt es sich bei dem GWG um eine Einlage aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen, darf nicht vom usprünglichen Preis ausgegangen werden. In diesem Fall ist eine Schätzung des Einlagewerts (Restwert) zu empfehlen. Die Richtschnur dabei: Was würde ein Käufer noch für den Gegenstand bezahlen.
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