Was sind Abschreibungen?
Als Abschreibung wird die Verteilung der Anschaffungskosten (oder Herstellungskosten) von abnutzbaren Anlagegütern auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer bezeichnet. Es wird also der Aufwand von Gegenständen die dem Unternehmen über längere Zeit dienen und der in der Regel beim Kauf anfällt gleichmäßig auf die geplanten Nutzungsjahre verteilt. Dadurch wird der Gewinn nicht im Jahr der Anschaffung um einen hohen Betrag gemindert, sondern anteilig auf die Folgejahre. In der Fachsprache nennt sich dies Absetzung für Abnutzung oder kurz AfA.
Auch Unternehmer die ihren Gewinn mittels Einnahme-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, sind dazu verpflichtet eine Anlagenverwaltung zu erstellen und Ihre Anlagen dementsprechend abzuschreiben. Dabei muss sich der Unternehmer am Anfang der Nutzung für eine Abschreibungsmethode entscheiden, ein später Wechsel ist grundsätzlich nicht möglich.
Abweichend von diese Regel gibt es aktuell zwei Ausnahmen:
Degressiven Abschreibung (für Anschaffungen aus 2020, 2021 oder NEU 2022)
Sofortabschreibung von Computerhard/-software (für Anschaffungen ab 2021)
Wir prüfen für Sie, ob bei ihren Anlagen ein Wechsel möglich ist!
Weshalb gibt es verschiede Abschreibungsmethoden?
Grundsätzlich gibt es viele verschiedene Möglichkeiten die Abschreibung von Anlagegütern zu berechnen. Praxisrelevant sind jene, die der Gesetzgeber zur steuerlichen Gewinnermittlung erlaubt. Das ist immer die "lineare" Abschreibungsmethode. Doch aus volkswirtschaftlichen Gründen wird es in wirtschaftlichen Krisenzeiten oft eine weitere Methode erlaubt, die degressive Abschreibung. Der Unternehmer hat dann die Wahl für welche Abschreibungsmethode er sich entscheidet. Allerdings ist die potentielle Verwendung stark reglementiert. Da kommt es beispielsweise darauf an um welche Art von Anlagen es sich handelt, wann dieses angeschafft wurden und wie ähnliche Anlagen bereits abgeschrieben wurden.
Aufgrund der Corona-Pandemie und den damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten wurde zunächst für die Anschaffungsjahre 2020/2021 und zuletzt auch für 2022 neben der linearen auch die degressive Abschreibung wieder erlaubt.
Die lineare Abschreibung - der Klassiker - immer gültig
Hier wird ein immer gleichbleibender Betrag als Abschreibung in Abzug gebracht.
Diese Methode ist immer gültig und sehr einfach nachzuvollziehen. Die Anschaffungskosten werden durch die Anzahl der Nutzungsmonate (betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in Jahren x 12) geteilt. Dadurch erhält man den monatlichen Abschreibungsbetrag. Dieser bleibt über die gesamte Abschreibungsdauer immer gleich und wird Monat für Monat gewinnreduzierend berücksichtigt bis das Anlagegut vollständig abgeschrieben ist. Im Ergebnis bedeutet dies, dass die Summe der einzelnen Abschreibungen die Anschaffungskosten ergeben. Lediglich 1 Euro wird belassen um die Anlage im Verzeichnis aufführen zu können, der sogenannte "Erinnerungswert" (siehe Restbuchwert).
Die degressive Abschreibung - Wahlrecht in Krisenzeiten
Hier wird ein fester Prozentsatz vom Anlagegut abgeschrieben.
Die degressive Abschreibung funktioniert vom Grundsatz her gleich, unterscheidet sich jedoch in einem Punkt ganz erheblich von der linearen Methode. Und zwar ist dies die Höhe der Abschreibungsbeträge. Während diese bei der linearen Abschreibung immer gleich sind und somit eine über die Jahre gleichbleibende Gewinnreduzierung bewirken, sind diese bei der degressiven Abschreibung ungleich verteilt über die Laufzeit. Am Anfang der Nutzung sind die Abschreibungsbeträge und damit die Gewinnreduzierung sehr hoch, über den Zeitverlauf reduzieren sie sich jedoch. Ursächlich dafür ist, dass die Jahresabschreibung anhand eines anfänglich ermittelten Prozentsatzes vom jeweils aktuellen Buchwert einer Anlage ermittelt wird. Dabei richtet sich die Ermittlung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem Nutzungsjahr (z.B. bei Kauf am 14.04.2022 von April 2022 bis April 2023). Daher kann man den Jahresabschreibungsbetrag nicht einfach berechnen indem man einen monatlichen Abschreibungsbetrag mit zwölf multipliziert.
Dies degressive Methode eignet sich ganz besonders für Anlagegüter die anfänglich einen höheren Wertverlust haben als am Ende ihrer geplanten Laufzeit (z.B. technische Geräte oder Anlagen die sehr schnell veraltet oder überholt sind).
Es gibt bei der degressiven Abschreibung einen festen Zeitpunkt an dem diese auf die lineare Berechnungsmethode umgestellt wird. Dies wird in lexoffice für Sie automatsch berücksichtigt.
Voraussetzungen zur Verwendung der degressiven Abschreibung
An die Verwendung der degressiven Abschreibung sind einige Voraussetzungen geknüpft. Sie ist nur erlaubt für sogenannte bewegliche Wirtschaftsgüter deren Anschaffung in den Jahren 2020, 2021 oder 2022 lag (Mit dem vierten Corona-Steuer-Hilfegesetz wurde diese Möglichkeit im Juni 2022 nachträglich für das gesamte Jahr 2022 rückwirkend erweitert). In lexoffice steht Ihnen daher die Auswahl auch nur in diesen Fällen zur Verfügung. Konkret betrifft dies also alle Anlagekategorien außer Software und Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG). Daneben muss die Nutzungsdauer in lexoffice mehr als vier Jahre betragen.
Darüber hinaus dürfen Sie kein Anlagegut degressiv Abschreiben, wenn Sie bereits ein Anlagegut vom selben Typ linear abschreiben. Wenn Sie also Beispielsweise ein in 2021 angeschafftes Kfz linear abschreiben und sich zusätzlich dazu ein zweites in 2022 anschaffen, so müssen Sie beide Anlagegüter gleich behandeln und demnach linear abschreiben. Wohlgemerkt gilt dies nur für Anlagegüter von derselben Art.
Anlagegüter die Sie bereits erfasst haben, die aber für die degressive Abschreibung in Frage kommen, können Sie nachträglich umstellen (siehe Optimierung Ihrer Anlagen). Tun Sie dies jedoch nur, wenn Sie noch keine (Einkommens-) Steuererklärung für diesen Zeitraum abgegeben haben. Die Umsatzsteuer wird davon nicht berührt. Holen Sie im Falle eines Zweifels steuerrechtlichen Rat ein.
Die Sofortabschreibung - Wahlrecht für Computer und Zubehör
Hier wird der komplette Wert bei Anschaffung abgeschrieben.
Rückwirkend zum 01.01.2021 wurde vom Gesetzgeber beschlossen die Nutzungsdauer von Computerhardware und -Software und entsprechendem Zubehör von drei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. Offenbar, weil erkannt wurde, dass diese Wirtschaftsgüter einem schnellen technischem Wandel unterlegen, also schnell veraltet sind. Die Maßnahme soll vor allen Dingen helfen die aktuelle Steuerlast der Betroffenen zu reduzieren.
Eine Nutzungsdauer von einem Jahr entspricht faktisch einer Sofortabschreibung wie man sie bereits von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) kennt. Bei der Sofortabschreibung ist der Name Programm. Der gesamte Anschaffungspreis (wie immer der Nettowert, also ohne Umsatzsteuer) wirkt sich zum Anschaffungsdatum unverzüglich gewinnmindernd aus. Die Verteilung des Aufwands über mehrere Jahre entfällt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass es sich um ein Wahlrecht handelt. Man darf also weiterhin linear oder ggf. degressiv abschreiben.
Haben Sie bereits Anlagen mit einem Anschaffungsdatum ab 01.01.2021 der von dieser Regelung betroffenen Kategorien
Computer- und Zubehör
Standard-Software
ERP-Software
Foto-/Video-/Audiogerät (darunter fallen z.B. Webcams, Headsets, Lautsprecher oder andere Geräte aus diesem Bereich, die Sie in Verbindung mit Ihrem Computer nutzen können)
Kartenleser / Präsentationsgerät / Projektor
angelegt? Dafür haben wir eine Lösung.
Mit unserer Funktion lexoffice Hilft! "Anlagen Optimieren" können Sie die Anlagen auf Knopfdruck rückwirkend umstellen.