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GWG oder abschreibungspflichtig?

Hier finden Sie eine Übersicht der unterschiedlichen Wertgrenzen für Ihr Anlagegut.

Diana K. avatar
Verfasst von Diana K.
Vor über einem Monat aktualisiert

Wie können Sie ihr gekauftes Anlagegut richtig und vor allem gewinnmindernd verbuchen?

🔎 Stellen Sie sicher, dass Ihr Anlagegut selbständig nutzbar ist.

⚠️ Handelt es sich um ein nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wie z.B. ein Zubehör, ist es gemeinsam mit den anderen Bestandteilen abzuschreiben.

🔎 Ermitteln Sie im Anschluss die Nettoanschaffungskosten, also die Anschaffungskosten ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer.


  • Wert bis 250,00 €

    Bis zu diesem Betrag sind die Wirtschaftsgüter nicht in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sie können direkt als Betriebsausgabe angesetzt werden.


  • Wert zwischen 250,00€ bis 800,00 €
    Hier handelt es sich um ein sog. geringwertiges Wirtschaftsgut. Das kann im Jahr des Kaufs vollständig abgeschrieben werden.


  • Wert zwischen 250,00€ bis 1.000,00 €

    Ihr Wahlrecht für einen Sammelposten/ einer Poolabschreibung.


  • Wert über 1.000,00 €

    Das Anlagegut muss grundsätzlich abgeschrieben werden.


💡Für Kleinunternehmer bzw. umsatzsteuerbefreite Unternehmen gelten ebenfalls die Nettoanschaffungskosten für die Bestimmung der Wertgrenze.

So kann z.B. ein Kleinunternehmer einen Gegenstand mit einem Bruttopreis von 952,00 € sofort als GwG abschreiben:


✏️ 800,00 € + 152,00 € (19 % USt) = 952,00 €

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