Wie können Sie ihr gekauftes Anlagegut richtig und vor allem gewinnmindernd verbuchen?
🔎 Stellen Sie sicher, dass Ihr Anlagegut selbständig nutzbar ist.
⚠️ Handelt es sich um ein nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wie z.B. ein Zubehör, ist es gemeinsam mit den anderen Bestandteilen abzuschreiben.
🔎 Ermitteln Sie im Anschluss die Nettoanschaffungskosten, also die Anschaffungskosten ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer.
Wert bis 250,00 €
Bis zu diesem Betrag sind die Wirtschaftsgüter nicht in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sie können direkt als Betriebsausgabe angesetzt werden.
Wert zwischen 250,00€ bis 800,00 €
Hier handelt es sich um ein sog. geringwertiges Wirtschaftsgut. Das kann im Jahr des Kaufs vollständig abgeschrieben werden.
Wert zwischen 250,00€ bis 1.000,00 €
Ihr Wahlrecht für einen Sammelposten/ einer Poolabschreibung.
Wert über 1.000,00 €
Das Anlagegut muss grundsätzlich abgeschrieben werden.
💡Für Kleinunternehmer bzw. umsatzsteuerbefreite Unternehmen gelten ebenfalls die Nettoanschaffungskosten für die Bestimmung der Wertgrenze.
So kann z.B. ein Kleinunternehmer einen Gegenstand mit einem Bruttopreis von 952,00 € sofort als GwG abschreiben:
✏️ 800,00 € + 152,00 € (19 % USt) = 952,00 €