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GWG oder abschreibungspflichtig?

Hier finden Sie eine Übersicht der unterschiedlichen Wertgrenzen für Ihr Anlagegut.

Diana K. avatar
Verfasst von Diana K.
Vor über 2 Wochen aktualisiert

Wie können Sie ihr gekauftes Anlagegut richtig und vor allem gewinnmindernd verbuchen?

🔎 Stellen Sie sicher, dass Ihr Anlagegut selbständig nutzbar ist.

⚠️ Handelt es sich um ein nicht selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut, wie z.B. ein Zubehör, ist es gemeinsam mit den anderen Bestandteilen abzuschreiben.

🔎 Ermitteln Sie im Anschluss die Nettoanschaffungskosten, also die Anschaffungskosten ohne die darin enthaltene Umsatzsteuer.


  • Wert bis 250,00 €

    Bis zu diesem Betrag sind die Wirtschaftsgüter nicht in ein Verzeichnis aufzunehmen. Sie können direkt als Betriebsausgabe angesetzt werden.


  • Wert zwischen 250,00€ bis 800,00 €
    Hier handelt es sich um ein sog. geringwertiges Wirtschaftsgut. Das kann im Jahr des Kaufs vollständig abgeschrieben werden.


  • Wert zwischen 250,00€ bis 1.000,00 €

    Ihr Wahlrecht für einen Sammelposten/ einer Poolabschreibung.


  • Wert über 1.000,00 €

    Das Anlagegut muss grundsätzlich abgeschrieben werden.


💡Für Kleinunternehmer bzw. umsatzsteuerbefreite Unternehmen gelten ebenfalls die Nettoanschaffungskosten für die Bestimmung der Wertgrenze.

So kann z.B. ein Kleinunternehmer einen Gegenstand mit einem Bruttopreis von 952,00 € sofort als GwG abschreiben:


✏️ 800,00 € + 152,00 € (19 % USt) = 952,00 €

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