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Umgang mit Minijobbern, die nicht durchgehend eingesetzt werden.
Umgang mit Minijobbern, die nicht durchgehend eingesetzt werden.

Hier erfahren Sie, warum Minijobber nicht abgerechnet werden können, wenn sie einen Monat nicht gearbeitet haben.

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Verfasst von Manuela
Vor über einem Jahr aktualisiert

Es ist gelebte Praxis, dass Minijobber, die als Aushilfen angestellt werden, nicht zwangsläufig jeden Monat eingesetzt werden. 

Da Sie als Arbeitgeber jedoch in der Regel wissen, dass die:der Minijobber:in erst Monate später wieder zum Einsatz kommt, tragen Sie (natürlich) keinen Austritt ein. In diesen Monaten ohne Einsatz führen Sie für die betroffenen Mitarbeiter Null-Abrechnungen durch.

So pragmatisch diese Herangehensweise ist: sie steht leider im Konflikt mit der Sozialgesetzgebung, die dieses Vorgehen ausdrücklich untersagt.

Was muss ich machen, um meine Abrechnung abzuschließen?

Glücklicherweise gibt es mehrere Optionen, wie Sie die Abrechnung dennoch abschließen können:

  1. Empfehlung der Krankenkassen 1: beenden Sie das Beschäftigungsverhältnis zum Vormonat, wenn der Minijobber im aktuellen Monat nicht eingesetzt wird. 😢

  2. Empfehlung der Krankenkassen 2: geben Sie dem Mitarbeiter Geld. 😑 

  3. Empfehlung für Pragmatiker: erfassen Sie für den betroffenen Monat (vom Monatsersten bis zum Monatsletzten) eine unbezahlte Abwesenheit, wie zum Beispiel "Unbezahlter Urlaub". 😉 

Mit allen genannten Optionen können Sie die Abrechnung fortsetzen und den Monatswechsel erledigen.


tags: minijob, mini, minijobber

    

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