Minijobber und geringfügig Beschäftigte können sich von der Rentenversicherung befreien lassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden (§ 6 Abs. 1b Sozialgesetzbuch 6).
Dazu braucht es einen entsprechenden Antrag des neuen Minijobbers innerhalb des Monats, in dem dieser die Arbeit aufnimmt. Mehr Infos direkt bei der Minijob-Zentrale.
Standard oder Rentenversicherungsfrei - was ist für Arbeitgeber besser?
Für Sie als Arbeitgeber bleibt die Entscheidung des Mitarbeiters ohne finanzielle Auswirkung: Es geht ausschließlich darum, ob der Mitarbeiter Leistungsansprüche der Rentenversicherung erwerben und dafür Beiträge zahlen möchte, oder eben nicht. Sie zahlen keinen Cent mehr oder weniger - egal wie sich Ihr Minijobber entscheidet.
Legen Sie den Mitarbeiter also einfach so an, wie er das möchte und gegebenenfalls per Antrag dokumentiert. Legt der Mitarbeiter den Antrag innerhalb der Monatsfrist vor, legen Sie ihn als Minijob - rentenversicherungsfrei an. Ohne Antrag ist der korrekte Status Minijob - Standard.
Monatsfrist nicht verpassen - so gehen Sie vor
Leiten Sie dem neuen Minijobber den LINK zum Formularantrag weiter oder händigen Sie einen ausgedruckten Antrag aus.
Bitten Sie ihn, den Antrag direkt auszufüllen und unterschrieben zurückzugeben. Falls das nicht möglich sein sollte, sollten Sie den Rücklauf überwachen.
Darauf sollten Sie unbedingt achten:
Will der Mitarbeiter Beiträge sparen und damit auf Leistungsansprüche verzichten, brauchen Sie den Antrag - datiert spätestens mit Monatsende des Beschäftigungsbeginns - unterschrieben zurück. Andernfalls legen Sie den Mitarbeiter als Minijob - Standard an.
Bestätigten Sie den Antragseingang ebenfalls mit Datum innerhalb des Monats, in dem er die Arbeit aufgenommen hat.
Nehmen Sie den Antrag zu den Lohnunterlagen des Mitarbeiters. Er verbleibt bei Ihnen als Arbeitgeber und ist nicht an die Minijob-Zentrale weiterzuleiten.
Mitarbeiter-Vorteile und -Nachteile des rentenversicherungsfreien Minijobs
Lässt sich ein Minijobber nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien, zahlt er selbst anteilig Beiträge zur Rentenversicherung - aktuell in Höhe von 3,6 Prozent aus seinem Bruttoverdienst. Das wären maximal 18,72 € pro Monat, wenn Sie zum Beispiel die Minijob-Grenze von 520 € als monatlich feststehende Vergütung vereinbart haben - bei niedrigerem Verdienst entsprechend weniger.
Stellt der Mitarbeiter keinen Befreiungsantrag, wird er als Minijob - Standard angemeldet. Er profitiert dadurch von den Ansprüchen bei der Rentenversicherung, die ihm bei Beitragszahlung (= Minijob - Standard) möglicherweise zustehen, zum Beispiel:
möglicherweise einen früheren Altersrentenbeginn
die Beitragszahlung wirkt sich auch rentensteigernd aus
auch ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kann durch Minijob mit Beitragszahlung entstehen oder aufrechterhalten bleiben
Rehabilitationsleistungen
Ausführlichere Informationen für seine Entscheidung findet Ihr Mitarbeiter auf Seite 2 des Befreiungsantrags der Minijob-Zentrale. Dort wird auch auf eine telefonische Beratungsmöglichkeit über die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung verwiesen.
Nachträglicher Wechsel - späterer Befreiungsantrag
Entscheidet sich ein Minijobber erst später - also nach der Monatsfrist, sich befreien zu lassen, wäre der Status erst ab Monatsbeginn möglich, in dem er den Antrag stellt. Wenden Sie sich in diesem Fall an den lexoffice Lohn & Gehalt Support.
Besonderheit bei parallel ausgeübtem, weiteren Minijob
Übt Ihr Minijobber bereits einen Minijob bei einem anderen Arbeitgeber aus und behält seinen Status, weil in Summe die 520 €-Grenze nicht überschritten wird, gilt für beide Minijobs derselbe Status:
ist der Mitarbeiter in einem weiteren zuvor begonnenen Minijob rentenversicherungsfrei, so trifft dies zwingend auch auf den bei Ihnen ausgeübten Minijob zu
beginnt der Mitarbeiter später einen weiteren Minijob bei einer anderen Firma, so ist er dort so anzumelden, wie bei Ihnen.
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