Alle Kollektionen
Löhne & Gehälter abrechnen
Kurzarbeit
Abrechnung Kurzarbeit
Kurzanleitung zur Eingabe des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld
Kurzanleitung zur Eingabe des Arbeitgeberzuschusses zum Kurzarbeitergeld

Individueller Zuschuss zum KUG: Ab Juli als Nettozuschuss und lohnsteuerfrei!

Claudia Riede avatar
Verfasst von Claudia Riede
Vor über einer Woche aktualisiert

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen, um die Netto-Differenz (teilweise) aufzustocken. Im Rahmen der Corona-Sonderregelungen sind Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld seit März 2020 bis einschließlich Dezember 2021 steuerfrei (sozialversicherungsfrei waren sie schon bislang bei einer Aufstockung auf bis zu 80 % des letzten Bruttoverdienstes).


Hinweis: Ab Januar 2022 ist der Zuschuss nicht mehr steuerfrei, daher steht die Funktion ab der Abrechnung Januar 2022 nicht mehr zur Verfügung.


Einen Arbeitgeberzuschuss zum Kurzarbeitergeld geben Sie über die Lohnart “Kurzarbeit Ausfallstunden” ein. Sie finden diese Lohnart in der Abrechnung im Schritt Löhne und Gehälter, wenn Sie die Ausfallstunden erfassen (siehe auch Kurzarbeitergeld monatlich abrechnen). Klicken Sie - nachdem Sie die Ausfallstunden erfasst haben auf "weitere Optionen einblenden":

Haken Sie an, dass Sie einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld zahlen.

lexoffice berechnet den Zuschuss auf Basis des Nettos, das der Mitarbeiter im Monat ohne Kurzarbeit gehabt hätte. Der Zuschuss wird so bemessen, dass zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und ggf. tatsächlich abgerechneten Entgelten der gewünschte Prozentsatz des Nettos entsteht.

Sie können angeben, auf welchen Prozentsatz des normalen Nettos aufgestockt werden soll. Beachten Sie: Wenn Sie einen Prozentsatz eingeben, der niedriger ist als der Kug-Leistungssatz des Mitarbeiters, dann entsteht kein Zuschuss. (Beispiel: Sie möchten auf 75 % des Nettos aufstocken. Der Mitarbeiter hat aufgrund seiner Kug-Bezugsmonate einen erhöhten Kug-Leistungssatz von 80 %. Die 75 % des Nettos werden allein durch das Kurzarbeitergeld erreicht; es gibt keinen zusätzlichen Arbeitgeber-Zuschuss.)

Hinweis: Der Zuschuss zum Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei unterliegt aber - wie auch das Kurzarbeitergeld selbst - dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung kommen.

Hat dies Ihre Frage beantwortet?