Als Unternehmer haben Sie die Möglichkeit, anstelle von oder zusätzlich zu Dienstfahrzeugen auch Dienstfahrräder, E-Bikes, S-Pedelecs, E-Scooter oder ähnliches anzuschaffen. Hierbei gibt es einige Dinge zu beachten.
Wann ist ein Vehikel dem Betriebsvermögen zuzurechnen?
Es ist entscheidend, in welchem Umfang das Vehikel betrieblich genutzt wird.
Beträgt der Anteil der betrieblichen Nutzung weniger als 10%, dann ist das Vehikel eindeutig dem Privatvermögen zuzurechnen und nicht betrieblich zu erfassen.
Beträgt der Anteil der betrieblichen Nutzung mehr als 10%, aber weniger als 50%, dann liegt es in Ihrem eigenen Ermessen, ob das Vehikel im Privat- oder Betriebsvermögen (als sogenanntes gewillkürtes Betriebsvermögen) geführt wird.
Beträgt der Anteil der betrieblichen Nutzung mehr als 50%, dann ist das Vehikel eindeutig dem Betriebsvermögen zuzurechnen.
Ist das Vehikel dem Betriebsvermögen zuzuordnen, dann müssen Sie es als Anlage erfassen und abschreiben.
Liegt der Anschaffungspreis innerhalb der Grenzen von geringwertigen Wirtschaftsgütern, dann kann das Vehikel als GWG sofort abgeschrieben werden.
Wie erfasse ich die Privatnutzung?
Wird das Vehikel nicht nur betrieblich, sondern auch für private Fahrten genutzt, spricht man von einer Privatnutzung. Ob und in welchem Umfang diese zu erfassen ist, hängt davon ab, ob das Vehikel als Kraftfahrzeug eingestuft wird. Dies wird im Straßenverkehrsgesetz (StVG) in § 1 (2) und (3) sowie in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung geregelt.
Rein per Muskelkraft betriebene Fahrräder sowie E-Bikes, die eine elektrische Unterstützung bis 25 km/h haben, sind keine Kraftfahrzeuge.
E-Scooter bzw. Elektro-Tretroller als Elektrokleinstfahrzeuge ohne Sitz sind verkehrsrechtlich Kraftfahrzeuge, die ausschließlich durch den elektrischen Motor angetrieben werden.
S-Pedelecs, die mehr als 25 km/h erreichen, sind ebenfalls als Kraftfahrzeuge anzusehen.
Ist das Vehikel als Kraftfahrzeug anzusehen, welches Sie als Unternehmer auch privat Verwenden, dann ist die private KFZ-Nutzung in lexoffice zu erfassen.
Anders verhält es sich, wenn Sie Ihren Arbeitnehmer:innen ein Vehikel überlassen. Hier wird das Vehikel in der Lohnabrechnung berücksichtigt: