Die Zeiten der konventionellen Prüfung mit Rechenmaschine, Bleistift und Papier sind vorbei. Jetzt werden die Daten elektronisch geprüft 💻
Dafür haben Finanzbeamte entsprechend den GoBD (Ziffer 165-167) drei Möglichkeiten für den Datenzugriff:
Unmittelbarer Datenzugriff (Z1)
Der Prüfer nimmt Einsicht in Ihre Lexware Office Daten und greift über einen von Ihnen bereitgestellten Computer direkt auf Lexware Office zu. Dafür legen Sie ihn als neuen Benutzer in Lexware Office an. Prüfer fordern üblicherweise einen reinen Lesezugriff an. Bitte kontaktieren Sie unseren Support, damit Ihr Lexware Office System für den Zeitraum der Prüfung in den Lesemodus versetzt wird. Achtung: Während der Prüfung können Sie Lexware Office nicht nutzen. Nach Abschluss der Prüfung geben Sie uns erneut Bescheid und wir schalten Ihr System wieder in den gewohnten Schreibmodus.
Mittelbarer Datenzugriff (Z2)
Der Prüfer lässt sich von Ihnen Auswertungen aus Lexware Office erstellen. Falls Sie einen Steuerberater haben, kann dieser für den Prüfer Auswertungen erstellen.
Datenträgerüberlassung (Z3)
Der Prüfer erhält die Lexware Office Daten auf einem Datenträger. Sie können den Betriebsprüfer-Export (unter Einstellungen>Export) in Lexware Office erzeugen und herunterladen.
Gängige Begriffe für diesen maschinell auswertbaren Export Ihrer Buchhaltung sind Z3-Export, IDEA-Export und GDPdU-Export. Die Daten werden vom Prüfer mit einem eigenen Prüfprogramm ausgewertet.
Stichworte: § 147 AO, Abgabenordnung, GoBD, Z1-Zugriff, Z2-Zugriff, Z3-Zugriff, Betriebsprüfer-Export