Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuer­satzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wird die steu­erfreie und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie geregelt.

Mit Hilfe dieses Instruments dürfen Arbeitgeber:innen nach ihren Möglichkeiten freiwillig* bis zu 3.000,00 EUR abgabenfrei an Ihre Mitarbeiter:innen auszahlen.

Es gelten folgende Voraussetzungen:

  • Zeitraum: vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024

  • Zahlweise: einmalig oder in mehreren Teilbeträgen

  • Nachweispflicht: keine; die Zahlung muss lediglich auf der Lohnabrechnung in Zusammenhang mit der Inflation gebracht werden

WICHTIG: die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeits­lohn erfolgen (vertraglich vereinbarte Zahlungen können nicht mit dem Entgelt Inflationsausgleich ersetzt werden).

Die Umsetzung in lexoffice orientiert sich an der Corona-Sonderzahlung. Ihnen steht in Schritt 2 in der Abrechnung ein weiteres Entgelt “Inflationsausgleich” zur Verfügung, welches Sie bis zum 31.12.2024 verwenden dürfen.

lexoffice achtet automatisch auf die Einhaltung des Freibetrags (maximal 3.000,00 €) und warnt Sie bei akuter Überschreitung.


* Sprich: es gibt keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Wenn Sie sie jedoch gewähren, müssen Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.


Stichwort: Inflationsprämie ; Inflation ; Prämie ; Inflationsbonus , Inflationsausgleich , Inflat

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