Mit dem "Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz" wird die steuerfreie und sozialversicherungsfreie Inflationsausgleichsprämie geregelt.
Mit Hilfe dieses Instruments dürfen Arbeitgeber:innen nach ihren Möglichkeiten freiwillig* bis zu 3.000,00 EUR abgabenfrei an Ihre Mitarbeiter:innen auszahlen.
Es gelten folgende Voraussetzungen:
Zeitraum: vom Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bis zum 31.12.2024
Zahlweise: einmalig oder in mehreren Teilbeträgen
Nachweispflicht: keine; die Zahlung muss lediglich auf der Lohnabrechnung in Zusammenhang mit der Inflation gebracht werden
WICHTIG: die Zahlung muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen (vertraglich vereinbarte Zahlungen können nicht mit dem Entgelt Inflationsausgleich ersetzt werden).
Die Umsetzung in lexoffice orientiert sich an der Corona-Sonderzahlung. Ihnen steht in Schritt 2 in der Abrechnung ein weiteres Entgelt “Inflationsausgleich” zur Verfügung, welches Sie bis zum 31.12.2024 verwenden dürfen.
lexoffice achtet automatisch auf die Einhaltung des Freibetrags (maximal 3.000,00 €) und warnt Sie bei akuter Überschreitung.
* Sprich: es gibt keinen arbeitsrechtlichen Anspruch auf die Zahlung. Wenn Sie sie jedoch gewähren, müssen Sie den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten.
Stichwort: Inflationsprämie ; Inflation ; Prämie ; Inflationsbonus , Inflationsausgleich , Inflat