Quartalsmeldungen der EU-Zielland-Steuer beim Bundeszentralamt für Steuern

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Verfasst von Max
Vor über einer Woche aktualisiert

Haben Sie Umsätze mit EU-Zielland-Steuer getätigt?

(d.h. Kategorie Innergemeinschaflticher Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig oder Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig)

Dann sind Sie dazu verpflichtet, diese quartalsweise dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) im Rahmen des One-Stop Shops (OSS) über deren Onlineportal (BOP) zu melden und die angefallene Umsatzsteuer zu entrichten. Für den Zeitraum eines abgelaufenen Quartals hat man dafür immer den darauffolgenden Monat Zeit.


Wo und wie muss man die Steuer melden?

Die Meldung erfolgt entweder durch Sie selbst an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) über deren Online-Plattform “BOP” oder durch Ihre steuerliche Vertretung. Eine direkt Anbindungen mittels einer (Software-)Schnittstelle ist von Amts wegen nicht vorhanden und auch in naher Zukunft nicht geplant. Aus diesem Grund müssen Sie die Meldung manuell vornehmen. Die genauen Vorgaben der Steueranmeldung finden sie hier. Allerdings werden Sie auch durch Hilfetexte im Eingabeformlar unterstützt. Für den Fall, dass Sie sich für das Verfahren registriert haben, aber nun doch keine Umsätze getätigt haben, müssen Sie dennoch eine Meldung abgeben (sog. "Nullmeldung") in der Sie genau dies mitteilen. Wenden Sie sich bitte im Zweifelsfall an das BZSt oder Ihren Steuerberater.

So hilft lexoffice!

Wir liefern Ihnen die zur manuellen Meldung notwendigen Zahlen:

  • Unter Einstellungen/Export finden Sie unter dem Bereich "Umsätze und Umsatzsteuer an Privatpersonen im EU-Ausland (EU-Regelung)" den Export "EU-Zielland-Steuer (One-Stop-Shop-Verfahren)"

  • Hier können Sie sich für das betreffende Quartal Dateien exportieren, in der die für die Meldung benötigten Daten enthalten sind.

  • Diese Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) enthält immer zwei CSV-Dateien, die Sie beide grundsätzlich für die Anmeldung Ihrer Steuererklärung nutzen können. Inhaltlich enthalten sie die gleichen Daten, jedoch unterscheiden sie sich im Aufbau bzw. in der vorgesehenen Funktion:

    • Umsatzreport: Dieser dient zur manuellen Eingabe der Daten. Die Darstellung ist in einfacher Tabellenform und klar lesbar.

      • Die Kategorie "Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze des Steuerpflichtigen - Dienstleistungen" einzutragen.

      • Die Kategorie "Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze für vom Inland aus durchgeführte Warenlieferungen" einzutragen.

    • Import_BOP: Diese Datei kann ab 2022 im BOP mittels Importfunktion hochgeladen werden. Die Darstellung entspricht der vom BOP geforderten Form.

  • Falls ein zu meldendes Quartal Berichtigungen von vergangenen Zeiträumen enthält, so enthält die Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) zwei Ordner:

    • Aktueller Zeitraum: Enthält die beiden Dateien Umsatzreport und Import_BOP für das ausgewählte Quartal wie oben beschrieben.

    • Berichtigungen: Hier finden Sie eine Tabelle mit den in lexoffice erfassten Umsätzen aus vergangenen Quartalen. Diese Umsätze müssen im BOP separat eingetragen werden.

Was passiert nach der Steueranmeldung?

Nachdem Sie die EU-Zielland-Steuer gemeldet haben, müssen Sie die erklärten Steuerbeträge ebenfalls rechtzeitig überweisen (bis zum Ende des Monats, der auf das abgelaufene Kalendervierteljahr folgt). Es gibt hier keine der deutschen Dauerfristverlängerung entsprechende Regelung. Nach Abgabe Ihrer Steueranmeldung, erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben vom BZSt, in dem Ihnen die Bankverbindung und der Verwendungszweck für die Überweisung der erklärten Steuern mitgeteilt wird. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.

Verwenden Sie in lexoffice beim Zahlungsabgleich die Kategorie "Umsatzsteuerzahlung für EU-Länder".

Des Weiteren wird nach der ersten Zahlung an das Bundeszentralamt für Steuern dem Anwender ein Kassenzeichen zugesandt. Dieses Kassenzeichen sollen Sie dann für die Überweisungen der Folgezahlungen als Verwendungszweck verwenden.


Tipp: Behalten Sie diesen Artikel im Blick,

um stets über die aktuellsten Änderungen informiert zu sein.

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