Haben Sie Umsätze mit EU-Zielland-Steuer erzielt?
👉 D.h. die Kategorie Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig oder elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig verwendet?
Hier finden Sie unsere Wissensartikel zum Thema:
Dann sind Sie dazu verpflichtet, diese Umsätze quartalsweise dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) im Rahmen des One-Stop-Shops (OSS) zu melden und die angefallene Umsatzsteuer zu entrichten.
👉 Dies können Sie direkt über das Onlineportal BOP (BZStOnline-Portal) vornehmen.
Für den Zeitraum eines abgelaufenen Quartals hat man dafür immer den darauffolgenden Monat Zeit.
Wo und wie muss man die Steuer melden?
Die Meldung erfolgt entweder durch Sie selbst an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) über die Online-Plattform BOP (BZStOnline-Portal) oder durch Ihre Steuerberatung.
Eine direkte Anbindung mittels einer (Software-)Schnittstelle ist von Amts wegen nicht vorhanden und auch in naher Zukunft nicht geplant.
Aus diesem Grund ist es notwendig, die Meldung manuell vorzunehmen.
Die genauen Vorgaben zur Steueranmeldung für die OSS-Regelung finden Sie hier.
Allerdings werden Sie auch durch Hilfetexte im Eingabeformular unterstützt. Für den Fall, dass Sie sich für das Verfahren registriert haben, aber nun doch keine Umsätze getätigt haben, müssen Sie dennoch eine Meldung abgeben (sog. "Nullmeldung") in der Sie genau dies mitteilen. Wenden Sie sich bitte im Zweifelsfall an das BZSt. oder an Ihre Steuerberatung.
So gelingt der OSS-Export
Wir liefern Ihnen die zur manuellen Meldung notwendigen Zahlen als praktischen Export.
Unter Einstellungen>Export finden Sie den Bereich "Umsätze und Umsatzsteuer an Privatpersonen im EU-Ausland (EU-Regelung)" den Export "EU-Zielland-Steuer (One-Stop-Shop-Verfahren)".
Hier können Sie die OSS-Daten dann quartalsweise herunterladen.
Achtung 👉 der Export muss chronologisch stattfinden.
Wenn Sie bspw. Umsätze für die Quartale Q1, Q2 und Q3 haben, laden Sie bitte zuerst Q1 herunter, dann Q2 und dann Q3. Sie erhalten eine Fehlermeldung, falls Sie versuchen, die Daten nicht chronologisch zu exportieren.
Warum ist das so?
Beim OSS-Verfahren wird zwischen Erstmeldungen und Korrekturen unterschieden.
Dabei beinhalten die Daten eines Quartalsexports die Erstmeldungen des betroffenen Quartals und Korrekturen vorheriger Quartale (falls vorhanden).
Damit Ihre Daten korrekt zwischen Erstmeldungen und Korrekturen zu unterscheiden sind, ist der chronologische Export und folgende Import im BOP zwingend einzuhalten.
Welche Daten werden exportiert?
Die Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) enthält immer zwei CSV-Dateien, die Sie beide grundsätzlich für die Anmeldung Ihrer Steuererklärung nutzen können. Inhaltlich enthalten sie die gleichen Daten, jedoch unterscheiden sie sich im Aufbau bzw. in der vorgesehenen Funktion:
Umsatzreport:
Dieser dient zur manuellen Eingabe der Daten. Die Darstellung ist in einfacher Tabellenform und klar lesbar.
👉 Die Kategorie "Elektronische Dienstleistung in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze des Steuerpflichtigen - Dienstleistungen" einzutragen.
👉 Die Kategorie "Fernverkauf in EU-Land steuerpflichtig" ist im Formular unter "Umsätze für vom Inland aus durchgeführte Warenlieferungen" einzutragen.
Import_BOP:
Diese Datei kann ab 2022 im BOP (BZStOnline-Portal) mittels der Importfunktion hochgeladen werden. Die Darstellung entspricht der vom BOP (BZStOnline-Portal) geforderten Form.
Falls ein zu meldendes Quartal Berichtigungen von vergangenen Zeiträumen enthält, so enthält die Exportdatei (OSS-CSV-Export.zip) zwei Ordner:
Aktueller Zeitraum:
Enthält die beiden Dateien Umsatzreport und Import_BOP für das ausgewählte Quartal, wie oben beschrieben.
Berichtigungen:
Hier finden Sie eine Tabelle mit den in Lexware Office erfassten Umsätzen aus vergangenen Quartalen. Diese Umsätze müssen im BOP (BZStOnline-Portal) separat eingetragen werden.
🤔 Was passiert nach der Steueranmeldung?
Nachdem Sie die EU-Zielland-Steuer gemeldet haben, müssen die erklärten Steuerbeträge rechtzeitig überwiesen werden (bis zum Ende des Monats, der auf das abgelaufene Kalendervierteljahr folgt).
Es gibt hier keine der deutschen Dauerfristverlängerung entsprechende Regelung.
Nach Abgabe Ihrer Steueranmeldung, erhalten Sie ein Bestätigungsschreiben vom BZSt, in dem Ihnen die Bankverbindung und der Verwendungszweck für die Überweisung der erklärten Steuern mitgeteilt wird. Ein Lastschrifteinzug ist nicht möglich.
Verwenden Sie in Lexware Office beim Zahlungsabgleich die Kategorie Umsatzsteuerzahlung für EU-Länder.
Des Weiteren wird nach der ersten Zahlung an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt.) dem Anwender ein Kassenzeichen zugesandt. Dieses Kassenzeichen sollen Sie dann für die Überweisungen der Folgezahlungen als Verwendungszweck verwenden.
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