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Sofortabschreibung bei Computer und Zubehör
Sofortabschreibung bei Computer und Zubehör

Anlagen, Sofortabschreibung, Digitale Wirtschaftsgüter

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Verfasst von Johanna
Vor über einer Woche aktualisiert

Die Sofortabschreibung - Wahlrecht für Computer und Zubehör

Rückwirkend zum 01.01.2021 wurde vom Gesetzgeber beschlossen, die Nutzungsdauer von Computerhardware und -Software und entsprechendem Zubehör von drei Jahren auf ein Jahr zu reduzieren. Offenbar, weil erkannt wurde, dass diese Wirtschaftsgüter einem schnellen technischen Wandel unterlegen, also schnell veraltet sind.

Die Maßnahme soll daher helfen, die aktuelle Steuerlast der Betroffenen zu reduzieren.

Eine Nutzungsdauer von einem Jahr entspricht faktisch einer Sofortabschreibung, wie man sie bereits von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG) kennt. Bei der Sofortabschreibung ist der Name Programm. Der gesamte Anschaffungspreis (wie immer der Nettowert, also ohne Umsatzsteuer) wirkt sich zum Anschaffungsdatum unverzüglich gewinnmindernd aus.

Die Verteilung des Aufwands über mehrere Jahre entfällt. Wichtig ist dabei zu wissen, dass es sich um ein Wahlrecht handelt. Man darf also weiterhin linear oder ggf. degressiv abschreiben.

Für welche Anlagetypen steht mir die Sofortabschreibung zur Verfügung?

Unter die Regelung fallen Anlagen mit einem Anschaffungsdatum ab 01.01.2021, die in direktem Zusammenhang mit einem Computer verwendet und mit den folgenden Anlagetypen in lexoffice erfasst werden:

  • Computer- und Zubehör

  • Standard-Software

  • ERP-Software

  • Foto-/Video-/Audiogerät (darunter fallen z.B. Webcams, Headsets, Lautsprecher oder andere Geräte aus diesem Bereich, die Sie in Verbindung mit Ihrem Computer nutzen können)

  • Kartenleser / Präsentationsgerät /Projektor

Sollten Sie sich unsicher sein, ob die Sofortabschreibung in Verbindung mit den genannten Anlagetypen auch für Ihr Wirtschaftsgut zutrifft, empfehlen wir im Zweifelsfall Rücksprache zu Ihrer Steuerberatung zu halten.

👉 Erfassen Sie bspw. die Anschaffung einer Kamera mit dem Anlagetyp Foto-/Video-/Audiogerät, wird Ihnen ebenfalls die Wahlmöglichkeit zur Sofortabschreibung angezeigt. Kameras sind jedoch von dieser Regelung ausgeschlossen und dürfen nicht sofort abgeschrieben werden.

Wie erfasse ich ein digitales Wirtschaftsgut in lexoffice?

Erfassen Sie einen Ausgabenbeleg über die Anschaffung auf eine Kategorie des Anlagevermögens - in diesem Fall "Betriebs- und Geschäftsausstattung".

Beim Speichern werden Sie von lexoffice gefragt, ob Sie die Ausgabe auch als Anlage abschreiben möchten - dies bestätigen Sie bitte:

Anschließend werden Sie in das Anlagenverzeichnis weitergeleitet und können dort Ihre Anlage erfassen. Der erfasste Ausgabenbeleg und die Anlage stehen nun in direktem Zusammenhang zueinander.

Innerhalb der Anlagenerfassung wählen Sie einen der genannten Anlagetypen (siehe: für welche Anlagetypen steht mir die Sofortabschreibung zur Verfügung?), z.B. "Computer- und Zubehör" aus:

Innerhalb der Anlagenerfassung werden Ihnen nun zwei Abschreibungsmethoden angeboten, die Sie selbstständig auswählen können. Einmal die lineare Abschreibung über drei Jahre, sowie die Sofortabschreibung, um die Nutzungsdauer auf ein Jahr zu verkürzen.

Diese Auswahl können Sie unter der Abschreibungsmethode einstellen:

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