1. Einleitung
Um die erste Entgeltabrechnung durchführen zu können, benötigen Sie bestimmte Nummern von den Behörden.
Wichtig - vorab bei einer Unternehmensgründung ist, dass Sie das Gewerbe anmelden.
2. Amtsgericht - Gewerbeanmeldung
Das Amtsgericht nimmt die Eintragungen im Handelsregister vor.
Ob Sie im Handelsregister eingetragen werden müssen, hängt von folgenden Faktoren ab:
Jahresumsatz
Höhe für das eingesetzte Kapital
Art / Anzahl der Geschäftsvorgänge
Inanspruchnahme sowie die Gewährung von Krediten
Art und Größe der genutzten Geschäftsräume
Art der Buchführung
Anzahl der Beschäftigten
Als Kaufleute gelten auch Handelsgesellschaften. Handelsgesellschaften sind Personengesellschaften (OHG, KG, EWIV) und Kapitalgesellschaften (AG, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH).
Kleingewerbetreibende und die gewerblich tätige Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sind nicht verpflichtet zum Eintrag ins Handelsregister.
3. Berufsgenossenschaft - Unternehmensnummer
Die Berufsgenossenschaften sind zuständig für die Unfallversicherung von Unternehmern und deren Mitarbeitern. Sie wachen aber auch über die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten etc. Was Sie beachten müssen, wenn Sie Ihr Unternehmen bei der Berufsgenossenschaft anmelden, lesen Sie auf www.dguv.de
Die Berufsgenossenschaften sind in unterschiedlichen Branchen aufgeteilt und man kann auf der jeweiligen Homepage die Anmeldung bei der BG durchführen.
Ist Ihnen unklar, welcher Unfallversicherungsträger für Sie zuständig ist, können Sie sich gerne telefonisch bei der kostenlosen Infohotline der gesetzlichen Unfallversicherung (0800 60 50 40 4) erkundigen. Dort gibt man Ihnen gerne Auskunft und verbindet Sie ggf. direkt weiter.
4. Agentur für Arbeit - Betriebsnummer
Möchten Sie Mitarbeiter:innen beschäftigen, benötigen Sie eine Betriebsnummer.
Diese können Sie direkt online beantragen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/betriebsnummern-service
Die Betriebsnummer wird genutzt, um Ihre Mitarbeiter:innen bei der Sozial- und Krankenversicherung anzumelden.
5. Finanzamt - Steuernummer
Alle Gewerbetreibenden erhalten ca. 14 Tage nach der Gewerbeanmeldung Post vom Finanzamt. Dort enthalten ist der steuerliche Erfassungsbogen. Diesen müssen Sie vollständig ausfüllen und dem Finanzamt zurücksenden
Innerhalb der nächsten 6 Wochen erhalten Sie sowohl als Freiberufler als auch als Gewerbetreibender Ihre Steuernummer bzw. Ihre Umsatzsteuer-ID von Ihrem Finanzamt.
6. Finanzamt - Arbeitgebersignal
Das Arbeitgeberkennzeichen (auch als Arbeitgebersignal, AG-Signal oder Arbeitgeberflag bezeichnet) ist eine Kennung, die im Finanzamt zur Steuernummer des Arbeitgebers gesetzt wird. Das Arbeitgeberkennzeichen wird für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) verwendet. Benötigt wird der Abruf, um die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer korrekt zu berechnen und abzuführen.
Das Arbeitgeberkennzeichen kann ausschließlich durch das zuständige regionale Finanzamt für die betreffende Steuernummer gesetzt werden. Dies erfolgt in der Regel bei der Bearbeitung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung.
Beachten Sie, dass das Kennzeichen nicht automatisch gesetzt wird. Zum Beispiel dann nicht, wenn Sie beim Ausfüllen des Fragebogens keine Angaben zur Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer gemacht haben oder Ihre Eintragungen ergeben, dass aktuell keine Lohnsteuer abzuführen ist. Ebenso wird ein vorhandenes Kennzeichen gelöscht, wenn Sie angeben, dass zwischenzeitlich keine Mitarbeiter:innen mehr beschäftigt werden.
Um das Kennzeichen nachträglich setzen zu lassen, müssen Sie dem Finanzamt mitteilen, dass Sie Arbeitgeber sind. Erfahrungsgemäß genügt dazu ein Anruf bei Ihrem Finanzamt oder eine E-Mail. Nutzen Sie hierzu unser Musterschreiben. Anschreiben AG-Signal.docx